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Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG§ 1 Abs. 2 Z 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt. Die in der Anlage 6 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 9, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.