§ 4 PAktPBV Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

 In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der gesetzlichen Anforderungen;
  2. 2.Ziffer 2Richtigkeit der Angaben;
  3. 3.Ziffer 3Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;
  4. 4.Ziffer 4Verständlichkeit der Aussagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

 In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der gesetzlichen Anforderungen;
  2. 2.Ziffer 2Richtigkeit der Angaben;
  3. 3.Ziffer 3Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;
  4. 4.Ziffer 4Verständlichkeit der Aussagen.

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