§ 1 2. BRBG Anwendungsbereich

Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsBundesgesetze, ausgenommen Verfassungsgesetze, und Verordnungen des Bundes sowie
    2. 2.Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen,
    die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und als Bundesrecht in Geltung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jedenfalls ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsKundmachungen betreffend die Geschäftsordnung oder Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes;
    2. 2.Ziffer 2Bekanntmachungen von Lehrplänen für den Religionsunterricht gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, und Kundmachungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961;Bekanntmachungen von Lehrplänen für den Religionsunterricht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, und Kundmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,;
    3. 3.Ziffer 3Vereinbarungen gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Kundmachungen betreffend dieselben;Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Kundmachungen betreffend dieselben;
    4. 4.Ziffer 4Staatsverträge und Kundmachungen betreffend dieselben;
    5. 5.Ziffer 5die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes und Beschlüsse und sonstige Rechtsakte zwischenstaatlicher Einrichtungen sowie Kundmachungen betreffend dieselben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsBundesgesetze, ausgenommen Verfassungsgesetze, und Verordnungen des Bundes sowie
    2. 2.Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen,
    die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und als Bundesrecht in Geltung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes jedenfalls ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsKundmachungen betreffend die Geschäftsordnung oder Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes;
    2. 2.Ziffer 2Bekanntmachungen von Lehrplänen für den Religionsunterricht gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, und Kundmachungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961;Bekanntmachungen von Lehrplänen für den Religionsunterricht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, und Kundmachungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,;
    3. 3.Ziffer 3Vereinbarungen gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Kundmachungen betreffend dieselben;Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Kundmachungen betreffend dieselben;
    4. 4.Ziffer 4Staatsverträge und Kundmachungen betreffend dieselben;
    5. 5.Ziffer 5die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes und Beschlüsse und sonstige Rechtsakte zwischenstaatlicher Einrichtungen sowie Kundmachungen betreffend dieselben.

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