§ 20a MKGAV (weggefallen)

Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Auf Bedienstete, die zu einer Grundausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden sollen und für die die Absolvierung einer fachdienstwertigen Grundausbildung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich eine Zulassungsvoraussetzung darstellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Pflichtmodule (§ 12) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;an die Stelle der Pflichtmodule (Paragraph 12,) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;
  2. 2.Ziffer 2die Anlage 2 mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass die Ausbildungsinhalte im Straf-, Zivil- und Außerstreitrecht jeweils drei Tage, im Exekutions- und Insolvenzrecht zwei Tage und im Bereich Gebühren und Kosten einen Tag umfassen;
  3. 3.Ziffer 3die praktische Verwendung gemäß § 10 Abs. 4 zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
  4. 4.Ziffer 4die Abschlussprüfung (§ 12 Abs. 5) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.die Abschlussprüfung (Paragraph 12, Absatz 5,) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.
§ 20a MKGAV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 29.10.2022 bis 31.12.2024
Auf Bedienstete, die zu einer Grundausbildung für den gehobenen Justizdienst zugelassen werden sollen und für die die Absolvierung einer fachdienstwertigen Grundausbildung im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften lediglich eine Zulassungsvoraussetzung darstellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.Ziffer einsan die Stelle der Pflichtmodule (§ 12) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;an die Stelle der Pflichtmodule (Paragraph 12,) ein fünfzehntägiger Ausbildungslehrgang tritt, in dem die Inhalte der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Pflichtmodule in komprimierter Form vermittelt werden und die praktischen Übungen entfallen, wobei der vorvorletzte Tag des Lehrgangs der Wiederholung, der vorletzte Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung dient;
  2. 2.Ziffer 2die Anlage 2 mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass die Ausbildungsinhalte im Straf-, Zivil- und Außerstreitrecht jeweils drei Tage, im Exekutions- und Insolvenzrecht zwei Tage und im Bereich Gebühren und Kosten einen Tag umfassen;
  3. 3.Ziffer 3die praktische Verwendung gemäß § 10 Abs. 4 zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, zumindest 80 Arbeitstage zu dauern hat, wobei ein möglichst großer Teil vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zu absolvieren ist und die jeweiligen praktischen Ausbildungsstationen vom Bundesministerium für Justiz mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Verwendung festzulegen sind;
  4. 4.Ziffer 4die Abschlussprüfung (§ 12 Abs. 5) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.die Abschlussprüfung (Paragraph 12, Absatz 5,) an einem Tag stattfindet und sich auf das kommissionelle Fachgespräch beschränkt.
§ 20a MKGAV seit 31.12.2024 weggefallen.

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