§ 7 BBezG Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

Bundesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 gCent teilbar, sind Restbeträge bis einschließlichvon weniger als 5 gCent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als 5 g alsauf volle 10 g auszuzahlenCent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 gCent teilbar, sind Restbeträge bis einschließlichvon weniger als 5 gCent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als 5 g alsauf volle 10 g auszuzahlenCent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

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