§ 14d CFPG (weggefallen)

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO odereiner Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAOeiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Paragraph eins, Ziffer 5,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
§ 14d CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 08.07.2020 bis 31.07.2024
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen aus der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO odereiner Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAOeiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (§ 1 Z 5) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Paragraph eins, Ziffer 5,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
§ 14d CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

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