§ 9 FoFinaG Inkrafttreten

Forschungsfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2022 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 Z 1a, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Z 1 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt § 3 Abs. 1 Z 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, 2 a, und 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Ziffer eins, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Stand vor dem 14.04.2022

In Kraft vom 25.07.2020 bis 14.04.2022
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 Z 1a, 2a und 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Z 1 in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt § 3 Abs. 1 Z 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, 2 a, und 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 11, Ziffer eins, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeit tritt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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