§ 12 EU-MPfG Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen

EU-Meldepflichtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Übergang der Meldepflicht

Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln, Der relevante Steuerpflichtige (Paragraph 3, Ziffer 9,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln,

  1. 1.Ziffer einswenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oderwenn weder ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
  2. 2.Ziffer 2soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Übergang der Meldepflicht

Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln, Der relevante Steuerpflichtige (Paragraph 3, Ziffer 9,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln,

  1. 1.Ziffer einswenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oderwenn weder ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
  2. 2.Ziffer 2soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten