§ 9 ETV 2020 Übergangsbestimmung

Elektrotechnikverordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.Die Risikobeurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz 2, kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang römisch eins der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn sich die elektrische Anlage bei Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 in einem so fortgeschrittenen Stadium der Planung oder Realisierung befindet, dass dem Errichter der Anlage die durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zuzumuten ist, kann die Frist gemäß Abs. 1 durch einen mindestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu stellenden Antrag des Errichters der Anlage von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um bis zu vier weitere Jahre erstreckt werden.Wenn sich die elektrische Anlage bei Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, in einem so fortgeschrittenen Stadium der Planung oder Realisierung befindet, dass dem Errichter der Anlage die durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zuzumuten ist, kann die Frist gemäß Absatz eins, durch einen mindestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu stellenden Antrag des Errichters der Anlage von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um bis zu vier weitere Jahre erstreckt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 1, 39 bis 44 und 62 bis 75 bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.Die Risikobeurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz 2, kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang römisch eins der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 1, 39 bis 44 und 62 bis 75 bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.Die Risikobeurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz 2, kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang römisch eins der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 2 bis 38 und 45 bis 61 bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn sich die elektrische Anlage bei Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 in einem so fortgeschrittenen Stadium der Planung oder Realisierung befindet, dass dem Errichter der Anlage die durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zuzumuten ist, kann die Frist gemäß Abs. 1 durch einen mindestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu stellenden Antrag des Errichters der Anlage von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um bis zu vier weitere Jahre erstreckt werden.Wenn sich die elektrische Anlage bei Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, in einem so fortgeschrittenen Stadium der Planung oder Realisierung befindet, dass dem Errichter der Anlage die durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zuzumuten ist, kann die Frist gemäß Absatz eins, durch einen mindestens sechs Wochen vor ihrem Ablauf zu stellenden Antrag des Errichters der Anlage von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort um bis zu vier weitere Jahre erstreckt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Risikobeurteilung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang I der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 1, 39 bis 44 und 62 bis 75 bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.Die Risikobeurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, Absatz 2, kann bei Anwendung der entsprechenden in Anhang römisch eins der Elektrotechnikverordnung 2002, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, gelisteten SNT-Vorschriften Nr. 1, 39 bis 44 und 62 bis 75 bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen.

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