§ 6 FoFinaG Mindestinhalte von Leistungsvereinbarungen

Forschungsfinanzierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999

In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. 1.Ziffer einsZiele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. 2.Ziffer 2Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  3. 3.Ziffer 3die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. a)Litera aden maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    2. b)Litera bdem Auszahlungsplan;
    3. c)Litera cden Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    4. d)Litera dder Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  4. 4.Ziffer 4Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  5. 5.Ziffer 5Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 5;Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,;
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  7. 7.Ziffer 7Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
  8. 8.Ziffer 8Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
  9. 9.Ziffer 9Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999

In Leistungsvereinbarungen ist für die jeweilige Leistungsperiode insbesondere Folgendes zu vereinbaren:

  1. 1.Ziffer einsZiele der Leistungsvereinbarung und Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts: die konkreten, innerhalb der Leistungsperiode zu erreichenden Ziele sind im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben festzulegen und die Rolle und der Beitrag der zentralen Forschungseinrichtung zur Umsetzung der Ziele des FTI-Pakts sind zu beschreiben;
  2. 2.Ziffer 2Leistungen der zentralen Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlich oder sonst übertragenen Aufgaben;
  3. 3.Ziffer 3die maximalen Auszahlungen des Bundes sowie nähere Bestimmungen zu
    1. a)Litera aden maximal abzugeltenden Aufwendungen der zentralen Forschungseinrichtung und deren Abrechnungsmodalitäten;
    2. b)Litera bdem Auszahlungsplan;
    3. c)Litera cden Bestimmungen zur bedarfsgerechten Abrufung der Mittel (Liquiditätsmanagement);
    4. d)Litera dder Überprüfung der Gebarung durch den Bund;
  4. 4.Ziffer 4Berichtspflichten der zentralen Forschungseinrichtung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kontrolle;
  5. 5.Ziffer 5Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß § 5 Abs. 5;Regelungen für die mögliche jährliche Umsetzungsplanung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,;
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
  7. 7.Ziffer 7Möglichkeiten der Änderung und Auflösung der Leistungsvereinbarung;
  8. 8.Ziffer 8Indikatoren, anhand derer die Erreichung der Ziele und Wirkungen der Leistungsvereinbarung gemessen werden kann;
  9. 9.Ziffer 9Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und 5.Regelungen zur Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und 5.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten