§ 2 KIG 2020 Finanzzuweisung

Kommunalinvestitionsgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als ZweckzuschussFinanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als ZweckzuschussFinanzzuweisung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsErrichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
    2. 2.Ziffer 2Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
    3. 3.Ziffer 3Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
    4. 4.Ziffer 4Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen) in den Ortskernen);
    6. 6.Ziffer 6Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    7. 7.Ziffer 7Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
    8. 8.Ziffer 8Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung;
    10. 10.Ziffer 10Die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf Gemeinde-eigenen Flächen.
    11. 11.Ziffer 11Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    12. 12.Ziffer 12Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    13. 13.Ziffer 13Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.
    14. 14.Ziffer 14Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
    15. 15.Ziffer 15Sanierung von Gemeindestraßen.
    16. 16.Ziffer 16Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege
    17. 17.Ziffer 17Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen.
    18. 18.Ziffer 18Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022. Pro Gemeinde können höchstens 3% der, der Gemeinde maximal zustehenden Förderung, für Kinderbetreuung verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  4. (4)Absatz 4,Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,
    1. 1.Ziffer einsmit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 begonnen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2mit denen zwar ab 1 Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.
    Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2017,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
  6. (6)Absatz 6,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 oder 2 vorliegen.Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 vorliegen.
  7. (7)Absatz 7,Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.
  8. (82)Absatz 82,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Abs. 7 wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Absatz 7, wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.
  9. (3)Absatz 3,Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
  10. (4)Absatz 4,Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Abs. 2 und den bereits gemäß Abs. 3 ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Absatz 2 und den bereits gemäß Absatz 3, ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 27.07.2021 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als ZweckzuschussFinanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als ZweckzuschussFinanzzuweisung gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen (im Folgenden „Investitionsprojekte“) auf kommunaler Ebene bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsErrichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
    2. 2.Ziffer 2Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
    3. 3.Ziffer 3Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
    4. 4.Ziffer 4Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde, sofern diese keine Belastung für Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen;
    5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung (beispielsweise durch Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen von Bauwerken wie Kirchen, Museen und andere Kultureinrichtungen, sowie Begegnungszonen) in den Ortskernen);
    6. 6.Ziffer 6Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    7. 7.Ziffer 7Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum sowie Investitionstätigkeiten zur Bereitstellung von Gemeinschaftsbüros (Coworking);
    8. 8.Ziffer 8Instandhaltung, Sanierung (einschließlich thermisch-energetische Sanierung sowie der Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde sofern diese nach klimaaktiv Silber-Standard errichtet werden;
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung;
    10. 10.Ziffer 10Die Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, etwa von Photovoltaikanlagen auf Gemeinde-eigenen Flächen.
    11. 11.Ziffer 11Anlagen zur Umsetzung der Kreislaufwirtschaft, etwa Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    12. 12.Ziffer 12Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    13. 13.Ziffer 13Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.
    14. 14.Ziffer 14Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellen
    15. 15.Ziffer 15Sanierung von Gemeindestraßen.
    16. 16.Ziffer 16Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege
    17. 17.Ziffer 17Errichtung und Sanierung von Gebäuden von anerkannten Rettungsorganisationen.
    18. 18.Ziffer 18Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022. Pro Gemeinde können höchstens 3% der, der Gemeinde maximal zustehenden Förderung, für Kinderbetreuung verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.
  4. (4)Absatz 4,Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt,
    1. 1.Ziffer einsmit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 begonnen wird, oder
    2. 2.Ziffer 2mit denen zwar ab 1 Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.
    Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2017,, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, sowie für die Beschaffung, Sanierung oder Instandhaltung von Anlagen oder Fahrzeugen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt. Ausgenommen davon sind Personalkosten, die für die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
  6. (6)Absatz 6,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 oder 2 vorliegen.Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 vorliegen.
  7. (7)Absatz 7,Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.
  8. (82)Absatz 82,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Abs. 7 wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Absatz 7, wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.
  9. (3)Absatz 3,Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
  10. (4)Absatz 4,Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Abs. 2 und den bereits gemäß Abs. 3 ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Absatz 2 und den bereits gemäß Absatz 3, ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

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