§ 19 RKSV Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen

Registrierkassensicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.4.2017 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.4.2017 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer hat auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde einen Barumsatz mit Betrag Null (0) zu erfassen und den dafür von der Registrierkasse ausgefertigten Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben. Bei Registrierkassen mit einer Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen ist der Beleg elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.03.2017
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.4.2017 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.4.2017 in Kraft)

  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer hat auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde einen Barumsatz mit Betrag Null (0) zu erfassen und den dafür von der Registrierkasse ausgefertigten Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben. Bei Registrierkassen mit einer Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen ist der Beleg elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.

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