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Mit diesem Bundesgesetz wirdwerden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wirdwerden die Richtlinie (EU) 2018/822, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
Mit diesem Bundesgesetz wirdwerden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wirdwerden die Richtlinie (EU) 2018/822, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.