§ 1 EU-MPfG Allgemeine Bestimmungen

EU-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Bundesgesetz wirdwerden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wirdwerden die Richtlinie (EU) 2018/822, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.07.2020 bis 23.12.2025
Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Bundesgesetz wirdwerden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wirdwerden die Richtlinie (EU) 2018/822, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.

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