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(Anm.: Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage I Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage römisch eins Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiert
Art. 7 Abs. 4 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2021 lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Artikel 7, Absatz 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
(Anm.: Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage I Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage römisch eins Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiert
Art. 7 Abs. 4 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2021 lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Artikel 7, Absatz 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)