§ 6 PLABG Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Das OrganEinrichtung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

Prüfungsbeirats
  1. 1.Ziffer einsbei der Durchführung
    • Strichaufzählungder Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988),
    • Strichaufzählungder Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
    • Strichaufzählungder Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
  2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
  3. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
  4. (2)Absatz 2,Der Prüfungsbeirat besteht aus
    1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertretern des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in § 30a Abs. 1a B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in Paragraph 30 a, Absatz eins a, B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
  5. (3)Absatz 3,Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  6. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
  7. (5)Absatz 5,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020
Das OrganEinrichtung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

Prüfungsbeirats
  1. 1.Ziffer einsbei der Durchführung
    • Strichaufzählungder Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988),
    • Strichaufzählungder Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
    • Strichaufzählungder Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
  2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
  3. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
  4. (2)Absatz 2,Der Prüfungsbeirat besteht aus
    1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertretern des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in § 30a Abs. 1a B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in Paragraph 30 a, Absatz eins a, B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
  5. (3)Absatz 3,Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  6. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
  7. (5)Absatz 5,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.

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