§ 2 PLABG Organisation

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Leitung des Prüfdienstes für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  2. (2)Absatz 2,Dem Vorstand könnenkann für die fachliche Leitung Fachvorständeein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Einer der FachvorständeDer Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Leitung des Prüfdienstes für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  2. (2)Absatz 2,Dem Vorstand könnenkann für die fachliche Leitung Fachvorständeein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Einer der FachvorständeDer Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.

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