§ 16 RKSV Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen

Registrierkassensicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheitenseine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. DabeiDazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des SignaturzertifikatesSignatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheitden Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Z 8 der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheitenseine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. DabeiDazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des SignaturzertifikatesSignatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheitden Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Ziffer 8, der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des SignaturzertifikatesSignatur- bzw. Siegelzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDAVDA in der öffentlichen Trust-List und das SignaturzertifikatSignatur- bzw. Siegelzertifikat im Verzeichnis des ZDAVDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (§ 18) übergeben.Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des SignaturzertifikatesSignatur- bzw. Siegelzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDAVDA in der öffentlichen Trust-List und das SignaturzertifikatSignatur- bzw. Siegelzertifikat im Verzeichnis des ZDAVDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (Paragraph 18,) übergeben.

Stand vor dem 03.08.2016

In Kraft vom 01.07.2016 bis 03.08.2016
  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheitenseine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. DabeiDazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des SignaturzertifikatesSignatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheitden Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Z 8 der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheitenseine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. DabeiDazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des SignaturzertifikatesSignatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheitden Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Ziffer 8, der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des SignaturzertifikatesSignatur- bzw. Siegelzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDAVDA in der öffentlichen Trust-List und das SignaturzertifikatSignatur- bzw. Siegelzertifikat im Verzeichnis des ZDAVDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (§ 18) übergeben.Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des SignaturzertifikatesSignatur- bzw. Siegelzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDAVDA in der öffentlichen Trust-List und das SignaturzertifikatSignatur- bzw. Siegelzertifikat im Verzeichnis des ZDAVDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (Paragraph 18,) übergeben.

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