§ 18 RKSV Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen

RKSV - Registrierkassensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.
  2. (2)Absatz 2,Diese enthält folgende Daten:
    1. 1.Ziffer einsName der Unternehmer
    2. 2.Ziffer 2Ordnungsbegriff der Unternehmer
    3. 3.Ziffer 3Art der Sicherheitseinrichtung
    4. 4.Ziffer 4Seriennummern der Signatur- bzw. Siegelzertifikate
    5. 5.Ziffer 5Identifikationsnummern der Registrierkassen
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen
    7. 7.Ziffer 7Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten
    8. 8.Ziffer 8Datum der Registrierung
    9. 9.Ziffer 9Beginn und Ende von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
    10. 10.Ziffer 10Betroffene Komponenten von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
    11. 11.Ziffer 11Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtungen
    12. 12.Ziffer 12Daten aus Kontrollen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000.Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000.
In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
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