§ 22 RKSV Feststellungsbescheid

RKSV - Registrierkassensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß § 131b Abs. 4 BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß § 20 Abs. 1 mit Hilfe der Softwaresignatur (§ 21 Abs. 2) zu identifizieren.Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, mit Hilfe der Softwaresignatur (Paragraph 21, Absatz 2,) zu identifizieren.
  2. (2)Absatz 2,Mit Feststellungsbescheid bestätigte geschlossene Gesamtsysteme werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen (§ 18) registriert.Mit Feststellungsbescheid bestätigte geschlossene Gesamtsysteme werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen (Paragraph 18,) registriert.
  3. (3)Absatz 3,Kann die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems durch das Finanzamt nicht bestätigt werden, ist dem Unternehmer eine einmalige Nachfrist von einem Monat für die Nachholung der die Manipulationssicherheit gewährleistenden Maßnahmen unter Beibringung eines diese Maßnahmen bestätigenden Gutachtens einzuräumen. Das Finanzamt hat diesfalls unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (§ 131b Abs. 2 BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach § 131b Abs. 2 BAO als nicht erfüllt gelten.Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO als nicht erfüllt gelten.
In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
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