Gesamte Rechtsvorschrift RKSV

Registrierkassensicherheitsverordnung

RKSV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 2 RKSV Personenbezogene Bezeichnungen


Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 3 RKSV Abkürzungen und Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

  1. 1.Ziffer einsAES-256: Verschlüsselungsverfahren nach dem Advanced Encryption Standard (AES FIPS 197 26/11/2001) mit einer Schlüssellänge von 256 Bit
  2. 2.Ziffer 2Barcode: Standard „Code 128“, definiert in ISO/IEC 15417:2007
  3. 3.Ziffer 3Barumsatz: Umsätze im Sinne § 131b Abs. 1 Z 3 BAOBarumsatz: Umsätze im Sinne Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer 3, BAO
  4. 4.Ziffer 4Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen: Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen, in der die in § 18 Abs. 2 genannten Daten betreffend die Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen und Kontrollen der Sicherheitseinrichtungen festgehalten werdenDatenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen: Datenbank des Bundesministeriums für Finanzen, in der die in Paragraph 18, Absatz 2, genannten Daten betreffend die Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen und Kontrollen der Sicherheitseinrichtungen festgehalten werden
  5. 5.Ziffer 5Datenerfassungsprotokoll (DEP): eine im Speicher der Registrierkasse oder in einem externen Speicher mitlaufende Ereignisprotokolldatei, die in Echtzeit jeweils mit Belegerstellung vollständig, fortlaufend chronologisch die Barumsätze mit Beleginhalten dokumentiert
  6. 5a.Ziffer 5 a„eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 S 73, in der Fassung der Verordnung ABl. Nr. L 1183 vom 30. April 2024 S. 1„eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/73 vom 28. August 2014 S 73, in der Fassung der Verordnung Amtsblatt Nummer L 1183 vom 30. April 2024 Seite 1
  7. 6.Ziffer 6Eingabestation: Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist
  8. 7.Ziffer 7Elektronische Aufzeichnung: vollständige, fortlaufend chronologisch geordnete Dokumentation von Bargeschäften in elektronischer Form
  9. 8.Ziffer 8Elektronische (kryptografische) Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner im Sinne des Art. 3 Z 9 eIDAS-VO zum Unterzeichnen im Sinne des Art. 3 Abs. 10 der eIDAS-VO verwendetElektronische (kryptografische) Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, eIDAS-VO zum Unterzeichnen im Sinne des Artikel 3, Absatz 10, der eIDAS-VO verwendet
  10. 8a.Ziffer 8 aElektronisches (kryptografisches) Siegel: Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen (Art. 3 Abs. 25 eIDAS-VO)Elektronisches (kryptografisches) Siegel: Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen (Artikel 3, Absatz 25, eIDAS-VO)
  11. 9.Ziffer 9FinanzOnline: elektronisches Verfahren der Abgabenbehörde nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden FassungFinanzOnline: elektronisches Verfahren der Abgabenbehörde nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung
  12. 10.Ziffer 10Geschlossenes Gesamtsystem: elektronisches Aufzeichnungssystem, in welchem Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden sind und das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist
  13. 11.Ziffer 11Global Location Number (GLN): von der Bundesanstalt Statistik Österreich unter der Bezeichnung „Sekundär ID“ vergebener Ordnungsbegriff
  14. 12.Ziffer 12Hardware-Sicherheitsmodul (HSM): Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, die zur Erstellung (qualifizierter) elektronischer Signaturen verwendet wird und vor allem bei serverbasierten Lösungen zum Einsatz kommt
  15. 13.Ziffer 13Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF): www.bmf.gv.at
  16. 14.Ziffer 14Kassenidentifikationsnummer: über FinanzOnline gemeldetes Kennzeichen einer Registrierkasse, das auch die Unterscheidung verschiedener Registrierkassen mit gleicher Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ermöglicht
  17. 15.Ziffer 15Maschinenlesbarer Code: Eingangswert für OCR-, Barcode- oder QR-Code-Repräsentation
  18. 16.Ziffer 16Monatszähler: Summenspeicher in der Registrierkasse, der die Zwischenstände des Umsatzzählers zum Monatsende festhält
  19. 17.Ziffer 17Object Identifier (OID): weltweit eindeutiger Bezeichner nach ISO/IEC 9834-1 und A 2642, der benutzt wird, um ein Informationsobjekt zu benennen. In dieser Verordnung wird der OID verwendet, um die Verwendung des Signatur- bzw. Siegelzertifikates auf den Zweck 'Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber' einzuschränken
  20. 18.Ziffer 18Optical Character Recognition (OCR): Standard OCR-A, definiert in ISO 1073-1:1976
  21. 19.Ziffer 19Ordnungsbegriff des Unternehmers: ein der Abgabenbehörde bekannter Schlüssel zur Identifizierung des Unternehmers (Steuernummer, UID-Nummer, GLN)
  22. 20.Ziffer 20QR-Code: zweidimensionales Symbol nach Standard JIS X 0510/2004QR-Code: zweidimensionales Symbol nach Standard JIS römisch zehn 0510/2004
  23. 21.Ziffer 21Registrierkasse (auch elektronische Registrierkasse): verallgemeinerte Form jedes elektronischen Datenverarbeitungssystems, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von einzelnen Barumsätzen erstellt, insbesondere elektronische Registrierkassen jeglicher Bauart, serverbasierte Aufzeichnungssysteme (auch zur Abwicklung von Online-Geschäften), Waagen mit Kassenfunktionen und Taxameter. Eine Registrierkasse kann mit Eingabestationen verbunden sein
  24. 22.Ziffer 22Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates: eine durch den VDA ausgegebene, im Zertifikat enthaltene, eindeutige Kennung des Zertifikates zum erleichterten Auffinden des Zertifikates im Verzeichnis des VDA
  25. 23.Ziffer 23qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO entsprichtqualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch zwei der eIDAS-VO entspricht
  26. 24.Ziffer 24Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Siegelerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der eIDAS-VO sinngemäß entsprichtQualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Siegelerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen des Anhangs römisch zwei der eIDAS-VO sinngemäß entspricht
  27. 25.Ziffer 25Signatur- bzw. Siegelwert: im Rahmen der Signatur- bzw. Siegelerstellung ermittelter elektronischer Wert der Signatur bzw. des Siegels
  28. 26.Ziffer 26Startbeleg: erster Beleg, der unter Verwendung einer Kassenidentifikationsnummer erstellt wird und die vollständige Verkettung aller unter dieser Kassenidentifikationsnummer erzeugten und gespeicherten Belege sicherstellt
  29. 27.Ziffer 27Summenspeicher: Speicher in der Registrierkasse, die Zwischen- oder einen aktuellen Endstand aufsummierter Beträge wiedergeben
  30. 28.Ziffer 28Trust-List (vertrauenswürdige Liste gemäß der Entscheidung der Kommission 2009/767/EG über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 36): nach den Verpflichtungen aus Artikel 2 der Entscheidung 2009/767/EG von allen Mitgliedstaaten zu führende Liste der VDAs für qualifizierte ZertifikateTrust-List (vertrauenswürdige Liste gemäß der Entscheidung der Kommission 2009/767/EG über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäß der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 274 vom 20.10.2009 Seite 36): nach den Verpflichtungen aus Artikel 2 der Entscheidung 2009/767/EG von allen Mitgliedstaaten zu führende Liste der VDAs für qualifizierte Zertifikate
  31. 29.Ziffer 29Umsatzzähler: Summenspeicher in der Registrierkasse, der die Barumsätze der Registrierkasse laufend aufsummiert
  32. 29a.Ziffer 29 aValidierungsdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden
  33. 29b.Ziffer 29 bVertrauensdiensteanbieter (VDA): natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizierter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (Art. 3 Z 19 eIDAS-VO)Vertrauensdiensteanbieter (VDA): natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizierter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (Artikel 3, Ziffer 19, eIDAS-VO)
  34. 30.Ziffer 30Verifikation: Überprüfung signierter Daten auf Integrität und Authentizität, dass die Daten nach der Signaturerstellung von der korrekten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit signiert und nicht verändert wurden
  35. 31.Ziffer 31Zahlungsbeleg (Beleg): Bestätigung mit bestimmten formalen Inhalten, die in Papierform oder in elektronischer Form den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäftes zwischen den Geschäftspartnern dokumentiert und bei Bezahlung übergeben bzw. elektronisch übermittelt wird
  36. 32.Ziffer 32Zertifikat für elektronische Siegel: elektronische Bescheinigung, die elektronische Siegelvalidierungsdaten mit einer juristischen Person verknüpft und den Namen dieser Person bestätigt
  37. 33.Ziffer 33Zertifikat für elektronische Signaturen: elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt.

§ 4 RKSV 1. Abschnitt


Beschreibung der Sicherheitseinrichtung
  1. (1)Absatz eins,Die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit.Die Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit.
  2. (2)Absatz 2,Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur bzw. des zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Siegels in die aktuell zu erstellende Signatur bzw. in das aktuell zu erstellende Siegel gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur bzw. des zuletzt vergebenen Siegels die Kassenidentifikationsnummer.

§ 5 RKSV Anforderungen an die Registrierkasse


Allgemeine Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Jede Registrierkasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügen. Mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit können auch mehrere Registrierkassen verbunden sein.
  3. (3)Absatz 3,Jede Registrierkasse muss mit dem frei verfügbaren Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 ausgestattet sein, um die für den maschinenlesbaren Code erforderlichen Verschlüsselungen durchführen zu können.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Registrierkasse muss eine eindeutige Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen zugeordnet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwenden und die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führen kann.

§ 6 RKSV Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse


  1. (1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (§ 7) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (Paragraph 7,) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem 1. April 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Abs. 1 bereits vor der Registrierung (§ 16) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. April 2017 erfolgt sein.Vor dem 1. April 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Absatz eins, bereits vor der Registrierung (Paragraph 16,) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. April 2017 erfolgt sein.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (§ 16) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (Paragraph 16,) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Der Unternehmer hat unmittelbar nach der Registrierung (§ 16) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (§ 9 Abs. 3) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (§ 9 Abs. 2 Z 5) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des § 9, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 17 Abs. 4 zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem Startbeleg gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Der Unternehmer hat unmittelbar nach der Registrierung (Paragraph 16,) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (Paragraph 9, Absatz 3,) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5,) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des Paragraph 9,, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem Startbeleg gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.

§ 7 RKSV Datenerfassungsprotokoll


  1. (1)Absatz eins,Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Trainings- und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern.
  3. (3)Absatz 3,Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (§ 10 Abs. 2) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten.Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10, Absatz 2,) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. April 2017 jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat Datenerfassungsprotokoll laut Z 3 der Anlage exportiert werden können.Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. April 2017 jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat Datenerfassungsprotokoll laut Ziffer 3, der Anlage exportiert werden können.

§ 8 RKSV Summenspeicher


  1. (1)Absatz eins,Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend aufzusummieren (Umsatzzähler). Trainingsbuchungen dürfen sich nicht auf den Umsatzzähler auswirken.
  2. (2)Absatz 2,Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) und elektronischer Signatur bzw. Siegel der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Monatsbeleg) im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern.
  3. (3)Absatz 3,Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

§ 9 RKSV Signatur- bzw. Siegelerstellung durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit


  1. (1)Absatz eins,Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
  2. (2)Absatz 2,In die Signatur- bzw. Siegelerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
    1. 1.Ziffer einsKassenidentifikationsnummer
    2. 2.Ziffer 2fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. 3.Ziffer 3Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. 4.Ziffer 4Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden FassungBetrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung
    5. 5.Ziffer 5mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählersmit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
    6. 6.Ziffer 6Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
    7. 7.Ziffer 7Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage). Signaturalgorithmen sowie Schlüssel zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen und Siegel müssen qualifizierten Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten Siegelerstellungseinheiten nach der eIDAS-VO entsprechen.Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage). Signaturalgorithmen sowie Schlüssel zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen und Siegel müssen qualifizierten Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten Siegelerstellungseinheiten nach der eIDAS-VO entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die aufbereiteten Daten (Abs. 2) müssen nach dem Signaturformat laut Z 4 und Z 5 der Anlage durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.Die aufbereiteten Daten (Absatz 2,) müssen nach dem Signaturformat laut Ziffer 4 und Ziffer 5, der Anlage durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
  4. (4)Absatz 4,Die von der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Z 6 der Anlage rückgemeldete Signatur bzw. das rückgemeldete Siegel ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des § 10 als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Z 11 der Anlage dauerhaft zu speichern (§ 7 Abs. 4).Die von der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Ziffer 6, der Anlage rückgemeldete Signatur bzw. das rückgemeldete Siegel ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des Paragraph 10, als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Ziffer 11, der Anlage dauerhaft zu speichern (Paragraph 7, Absatz 4,).

§ 10 RKSV Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes


  1. (1)Absatz eins,Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Anlage aufzubereiten.Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Ziffer 12, der Anlage aufzubereiten.
  2. (2)Absatz 2,Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsKassenidentifikationsnummer
    2. 2.Ziffer 2fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. 3.Ziffer 3Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. 4.Ziffer 4Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    5. 5.Ziffer 5mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählersmit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
    6. 6.Ziffer 6Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
    7. 7.Ziffer 7Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
    8. 8.Ziffer 8Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes.
  3. (3)Absatz 3,Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.

§ 11 RKSV Belegerstellung


  1. (1)Absatz eins,Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsKassenidentifikationsnummer
    2. 2.Ziffer 2Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    3. 3.Ziffer 3Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    4. 4.Ziffer 4Inhalt des maschinenlesbaren Code.
  2. (2)Absatz 2,Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entwederSofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
    1. 1.Ziffer einsals ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
    2. 2.Ziffer 2entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

§ 12 RKSV


Allgemeine Anforderungen

Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Anhang II der eIDAS-VO. Die technischen Anforderungen an die Siegelerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Siegelerstellungseinheiten für qualifizierte Siegel nach Art. 3 Anhang II der eIDAS-VO sinngemäß. Anstelle der in Art. 30 Abs. 1 der eIDAS-VO vorgesehenen Zertifizierung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen dieser Verordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind. Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Anhang römisch zwei der eIDAS-VO. Die technischen Anforderungen an die Siegelerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Siegelerstellungseinheiten für qualifizierte Siegel nach Artikel 3, Anhang römisch zwei der eIDAS-VO sinngemäß. Anstelle der in Artikel 30, Absatz eins, der eIDAS-VO vorgesehenen Zertifizierung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen dieser Verordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind.

§ 13 RKSV Signaturschlüsselpaar und Signatur- bzw. Siegelerstellung


Signaturalgorithmen sowie Schlüssel zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen und Siegel müssen qualifizierten Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten Siegelerstellungseinheiten nach der eIDAS-VO entsprechen.

§ 14 RKSV Verifizierbarkeit der Signaturen bzw. Siegel


Der Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in § 10 Abs. 2 enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten hat gemäß Z 13 der Anlage zu erfolgen. Der Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes muss an Hand des auf dem Beleg aufgebrachten maschinenlesbaren Codes verifizierbar sein. Dazu müssen insbesondere die in Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Daten auf dem Beleg enthalten sein. Die Vorbearbeitung der dazu in komprimierter Form im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten hat gemäß Ziffer 13, der Anlage zu erfolgen.

§ 16 RKSV Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen


  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline seine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. Dazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit den Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Z 8 der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline seine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. Dazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit den Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Ziffer 8, der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der VDA in der öffentlichen Trust-List und das Signatur- bzw. Siegelzertifikat im Verzeichnis des VDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (§ 18) übergeben.Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der VDA in der öffentlichen Trust-List und das Signatur- bzw. Siegelzertifikat im Verzeichnis des VDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (Paragraph 18,) übergeben.

§ 17 RKSV Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse


  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline oder dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt jeden nicht nur vorübergehenden Ausfall und jede Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung in der Registrierkasse bei
    1. 1.Ziffer einsDiebstahl oder sonstigem Verlust der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse,
    2. 2.Ziffer 2Funktionsverlust der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse oder
    3. 3.Ziffer 3Außerbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse
    ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Dazu hat der Unternehmer folgende Angaben zu machen:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der betroffenen Komponenten der Sicherheitseinrichtung
    2. 2.Ziffer 2Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme
    3. 3.Ziffer 3Beginn des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme.
  3. (3)Absatz 3,Alle über FinanzOnline gemeldeten, nicht nur vorübergehenden Ausfälle und Außerbetriebnahmen werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen vermerkt.
  4. (4)Absatz 4,Bei jedem Ausfall der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit sind die Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen, die über eine aufrechte Verbindung zu einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügt. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Unternehmer bei der Aufbereitung und Verwendung des maschinenlesbaren Codes (§ 10) an Stelle des Signatur- bzw. Siegelwertes des betreffenden Barumsatzes (§ 10 Abs. 2 Z 8) die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ im Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Z 6 der Anlage zu verwenden. Der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ ist zusätzlich gut sichtbar am Beleg (§ 11) anzubringen. Nach Wiederinbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ist zusätzlich über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein signierter Sammelbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen und im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.Bei jedem Ausfall der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit sind die Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen, die über eine aufrechte Verbindung zu einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügt. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Unternehmer bei der Aufbereitung und Verwendung des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10,) an Stelle des Signatur- bzw. Siegelwertes des betreffenden Barumsatzes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8,) die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ im Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Ziffer 6, der Anlage zu verwenden. Der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ ist zusätzlich gut sichtbar am Beleg (Paragraph 11,) anzubringen. Nach Wiederinbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ist zusätzlich über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein signierter Sammelbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen und im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.
  5. (5)Absatz 5,Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO).Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).
  6. (6)Absatz 6,Wenn nach dem Ausfall einer Registrierkasse ein neues Datenerfassungsprotokoll eingerichtet werden muss, ist als Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes (§ 10 Abs. 2 Z 7) der Signatur- bzw. Siegelwert des zuletzt verfügbaren Barumsatzes bzw. der Signatur- bzw. Siegelwert des Startbeleges im Datenerfassungsprotokoll zu verwenden. Das Ende des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme ist über FinanzOnline bekanntzugeben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.Wenn nach dem Ausfall einer Registrierkasse ein neues Datenerfassungsprotokoll eingerichtet werden muss, ist als Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7,) der Signatur- bzw. Siegelwert des zuletzt verfügbaren Barumsatzes bzw. der Signatur- bzw. Siegelwert des Startbeleges im Datenerfassungsprotokoll zu verwenden. Das Ende des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme ist über FinanzOnline bekanntzugeben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7,Ist eine Wiederinbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Abs. 4) nicht mehr möglich, hat der Unternehmer eine neue Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu beschaffen (§ 15), zu registrieren (§ 16) und eine neuerliche Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 durchzuführen. Ist der zuletzt getätigte Barumsatz aus dem Datenerfassungsprotokoll feststellbar, entfällt die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der § 6 Abs. 1 bis 4 und gelten die Bestimmungen zum Sammelbeleg des Abs. 4. Während des Ausfalles händisch erfasste Barumsätze sind jedenfalls nachzuerfassen.Ist eine Wiederinbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Absatz 4,) nicht mehr möglich, hat der Unternehmer eine neue Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu beschaffen (Paragraph 15,), zu registrieren (Paragraph 16,) und eine neuerliche Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 durchzuführen. Ist der zuletzt getätigte Barumsatz aus dem Datenerfassungsprotokoll feststellbar, entfällt die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und gelten die Bestimmungen zum Sammelbeleg des Absatz 4, Während des Ausfalles händisch erfasste Barumsätze sind jedenfalls nachzuerfassen.
  8. (8)Absatz 8,Im Fall einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse (Abs. 1 Z 3) hat der Unternehmer einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Im Fall einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse (Absatz eins, Ziffer 3,) hat der Unternehmer einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.

§ 18 RKSV Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.
  2. (2)Absatz 2,Diese enthält folgende Daten:
    1. 1.Ziffer einsName der Unternehmer
    2. 2.Ziffer 2Ordnungsbegriff der Unternehmer
    3. 3.Ziffer 3Art der Sicherheitseinrichtung
    4. 4.Ziffer 4Seriennummern der Signatur- bzw. Siegelzertifikate
    5. 5.Ziffer 5Identifikationsnummern der Registrierkassen
    6. 6.Ziffer 6Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen
    7. 7.Ziffer 7Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten
    8. 8.Ziffer 8Datum der Registrierung
    9. 9.Ziffer 9Beginn und Ende von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
    10. 10.Ziffer 10Betroffene Komponenten von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
    11. 11.Ziffer 11Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtungen
    12. 12.Ziffer 12Daten aus Kontrollen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000.Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000.

§ 19 RKSV Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit für die Registrierkassen


  1. (1)Absatz eins,Der Unternehmer hat auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde einen Barumsatz mit Betrag Null (0) zu erfassen und den dafür von der Registrierkasse ausgefertigten Beleg zu Kontrollzwecken zu übergeben. Bei Registrierkassen mit einer Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen ist der Beleg elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verlangen der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer das Datenerfassungsprotokoll für einen vom Organ der Abgabenbehörde vorgegebenen Zeitraum auf einen externen Datenträger zu exportieren und zu übergeben. Der Datenträger ist vom Unternehmer bereitzustellen.

§ 21 RKSV Sachverständige Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der Begutachtung geschlossener Gesamtsysteme sind insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen eines geschlossenen Gesamtsystems,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems.
  2. (2)Absatz 2,Im Gutachten sind insbesondere alle für den Betrieb der Sicherheitseinrichtung des geschlossenen Gesamtsystems gemäß § 20 Abs. 1 erforderlichen Softwarekomponenten anzugeben und Prüfberichte für diese Komponenten anzuschließen. Die Softwarekomponenten sind mit der mathematischen Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) mit einem Startwert, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, für eine spätere Verifikation zu signieren. Aus den Prüfberichten muss nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten geprüft wurden. Die Manipulationssicherheit und sicherheitstechnische Gleichwertigkeit mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit sind zu bestätigen. Dem Gutachten sind ein Organigramm mit allen Hard- und Softwarekomponenten und Datenspeicher des geschlossenen Gesamtsystems sowie ein Überblick über die automatisch ablaufenden Verarbeitungsprozesse anzuschließen.Im Gutachten sind insbesondere alle für den Betrieb der Sicherheitseinrichtung des geschlossenen Gesamtsystems gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erforderlichen Softwarekomponenten anzugeben und Prüfberichte für diese Komponenten anzuschließen. Die Softwarekomponenten sind mit der mathematischen Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) mit einem Startwert, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, für eine spätere Verifikation zu signieren. Aus den Prüfberichten muss nachvollziehbar hervorgehen, wie die einzelnen Komponenten geprüft wurden. Die Manipulationssicherheit und sicherheitstechnische Gleichwertigkeit mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit sind zu bestätigen. Dem Gutachten sind ein Organigramm mit allen Hard- und Softwarekomponenten und Datenspeicher des geschlossenen Gesamtsystems sowie ein Überblick über die automatisch ablaufenden Verarbeitungsprozesse anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Das Gutachten hat darüber hinaus Angaben darüber zu enthalten, welche organisatorischen Maßnahmen zur laufenden Überprüfung der Manipulationssicherheit vorgesehen sind. Dabei ist insbesondere darzulegen, welche betrieblichen Funktionen in der Organisationsstruktur des Unternehmens mit welchen Zugriffs- und Eingriffsrechten, die Veränderungen am Gesamtsystem herbeiführen können, ausgestattet sind, dass die Zugriffe protokolliert werden und durch welche Maßnahmen die Manipulationssicherheit des geschlossenen Systems laufend kontrolliert wird. Zudem ist darzulegen, wie im Falle eines Ausfalles des Systems die Einzelaufzeichnungspflicht, die Sicherung der Kassenumsätze und die Belegerteilung rechtskonform gewährleistet werden (Ausfallplan).
  4. (4)Absatz 4,Im Gutachten ist zu beurteilen, ob das geschlossene Gesamtsystem den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 entspricht und ob die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen des Abs. 2 und 3 erfüllt werden.Im Gutachten ist zu beurteilen, ob das geschlossene Gesamtsystem den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 entspricht und ob die technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen des Absatz 2 und 3 erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5,Verwenden mehrere Unternehmer, die durch ein vertikales Vertriebsbindungssystem oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising wirtschaftlich verbunden oder die Teil eines Konzerns im Sinne des § 244 UGB sind, gemeinsam ein geschlossenes Gesamtsystem mit insgesamt mehr als 30 Registrierkassen und beurteilt das Gutachten die Manipulationssicherheit dieses Systems für diese Unternehmer, so kann dieses Gutachten von mehreren Unternehmern ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zugrunde gelegt werden. Für alle Verwender des geschlossenen Gesamtsystems ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Lieferungen und sonstige Leistungen, die außerhalb des geschlossenen Gesamtsystems im betreffenden Betrieb erfolgen, sind von der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht umfasst.Verwenden mehrere Unternehmer, die durch ein vertikales Vertriebsbindungssystem oder durch ein Waren- oder Dienstleistungsfranchising wirtschaftlich verbunden oder die Teil eines Konzerns im Sinne des Paragraph 244, UGB sind, gemeinsam ein geschlossenes Gesamtsystem mit insgesamt mehr als 30 Registrierkassen und beurteilt das Gutachten die Manipulationssicherheit dieses Systems für diese Unternehmer, so kann dieses Gutachten von mehreren Unternehmern ihrem Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zugrunde gelegt werden. Für alle Verwender des geschlossenen Gesamtsystems ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Lieferungen und sonstige Leistungen, die außerhalb des geschlossenen Gesamtsystems im betreffenden Betrieb erfolgen, sind von der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides nicht umfasst.
  6. (6)Absatz 6,Mit der Erstellung solcher Gutachten dürfen nur gerichtlich beeidete Sachverständige beauftragt werden. Die Vollständigkeit der sicherheitsrelevanten Überprüfungen im Gutachten ist durch eine Bestätigungsstelle gemäß Art. 30 eIDAS-VO zu bescheinigen.Mit der Erstellung solcher Gutachten dürfen nur gerichtlich beeidete Sachverständige beauftragt werden. Die Vollständigkeit der sicherheitsrelevanten Überprüfungen im Gutachten ist durch eine Bestätigungsstelle gemäß Artikel 30, eIDAS-VO zu bescheinigen.
  7. (7)Absatz 7,Die Kosten für die Erstellung der Gutachten trägt der Unternehmer.

§ 22 RKSV Feststellungsbescheid


  1. (1)Absatz eins,Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß § 131b Abs. 4 BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß § 20 Abs. 1 mit Hilfe der Softwaresignatur (§ 21 Abs. 2) zu identifizieren.Im Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, mit Hilfe der Softwaresignatur (Paragraph 21, Absatz 2,) zu identifizieren.
  2. (2)Absatz 2,Mit Feststellungsbescheid bestätigte geschlossene Gesamtsysteme werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen (§ 18) registriert.Mit Feststellungsbescheid bestätigte geschlossene Gesamtsysteme werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen (Paragraph 18,) registriert.
  3. (3)Absatz 3,Kann die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems durch das Finanzamt nicht bestätigt werden, ist dem Unternehmer eine einmalige Nachfrist von einem Monat für die Nachholung der die Manipulationssicherheit gewährleistenden Maßnahmen unter Beibringung eines diese Maßnahmen bestätigenden Gutachtens einzuräumen. Das Finanzamt hat diesfalls unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4,Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (§ 131b Abs. 2 BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach § 131b Abs. 2 BAO als nicht erfüllt gelten.Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO als nicht erfüllt gelten.

§ 23 RKSV Änderung der tatsächlichen Verhältnisse


  1. (1)Absatz eins,Änderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (§ 21) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. Technologiewechsel) oder eine Änderung der Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß § 20 Abs. 1 geplant ist oder die Antragsvoraussetzungen im Sinne der §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Über solche Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems ist mit Feststellungsbescheid abzusprechen.Änderungen des mit Bescheid bestätigten geschlossenen Gesamtsystems sind vor ihrer Durchführung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Vorlage eines neuen Gutachtens (Paragraph 21,) zu melden, wenn eine umfassende Umstellung des geschlossenen Gesamtsystems (z. B. Technologiewechsel) oder eine Änderung der Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, geplant ist oder die Antragsvoraussetzungen im Sinne der Paragraphen 20, Absatz 4, oder 21 Absatz 5, nicht mehr vorliegen. Über solche Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems ist mit Feststellungsbescheid abzusprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Meldung dieser beabsichtigten Änderungen hat über FinanzOnline zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Werden dem Unternehmer nach Erlassung des Feststellungsbescheides Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems hervorrufen, hat er diese ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline zu melden.

§ 24 RKSV


Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut § 21 Abs. 2 mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit eines Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwertes zur Verfügung stellen sowie den Softwaresignaturwert der Komponente berechnen und anzeigen. Die Organe der Abgabenbehörde sind berechtigt, die Übereinstimmung der im Gutachten ausgewiesenen Softwarekomponente laut Paragraph 21, Absatz 2, mit der im geschlossenen Gesamtsystem im Einsatz befindlichen Softwarekomponente zu überprüfen. Dazu muss das geschlossene Gesamtsystem eine Eingabemöglichkeit eines Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwertes zur Verfügung stellen sowie den Softwaresignaturwert der Komponente berechnen und anzeigen.

Anlage

Anl. 1 RKSV Die folgenden Standards werden im Dokument unter den folgenden Abkürzungen verwendet:


  • StrichaufzählungBASE32, BASE64, BASE64-URL: Network Working Group: Request for Comments: 4648 – The Base16, Base32, and Base64 Data Encodings
  • StrichaufzählungCRT (ICM) Mode: NIST Special Publication 800-38A, Recommendation for Block Cipher Modes of Operation
  • StrichaufzählungDER: ITU-T X.690: Information technology – ASN.1 encoding rules: Specification of Basic Encoding Rules (BER), Canonical Encoding Rules (CER) and Distinguished Encoding Rules (DER)DER: ITU-T römisch zehn.690: Information technology – ASN.1 encoding rules: Specification of Basic Encoding Rules (BER), Canonical Encoding Rules (CER) and Distinguished Encoding Rules (DER)
  • StrichaufzählungJSON: Internet Engineering Task Force (IETF): Request for Comments: 7159 – The JavaScript Object Notation (JSON) Data Interchange Format
  • StrichaufzählungJSON Web Signature: Internet Engineering Task Force (IETF): Request for Comments: 7515 – JSON Web Signature (JWS)
  • StrichaufzählungSHA-256: FIPS PUB 180-4 – Secure Hash Standard (SHS)
  • StrichaufzählungUTF-8: Network Working Group: Request for Comments: 3629 – UTF-8, a transformation format of ISO 10646
2. Registrierkassenalgorithmuskennzeichen

Dieses Kennzeichen definiert die verwendeten Algorithmen und den Vertrauensdiensteanbieter (VDA). Sobald ein in den Registrierkassenalgorithmuskennzeichen verwendeter Algorithmus nicht mehr nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und daher als unsicher gilt, muss ein neues Registrierkassenalgorithmuskennzeichen mit sicheren Algorithmen definiert werden und darf dieses auch bei bestehenden Registrierkassen nicht mehr eingesetzt werden. Das Kennzeichen entspricht einer Zeichenkette, die wie folgt aufgebaut ist:

RN-CM:

  • Strichaufzählung„R“: Fixes Präfix
  • Strichaufzählung„N“: Index für die verwendete Algorithmen-Suite startend mit 1
  • Strichaufzählung„-„: Fixes Trennzeichen
  • Strichaufzählung„C“: Länderkennung des VDAs
  • Strichaufzählung„M“: Index für verwendeten VDA innerhalb der gegeben Länderkennung nach ISO 3166-1 startend mit 1

Die folgenden Kennzeichen sind definiert:

R1-CM:

  • StrichaufzählungVDA: CM wird als Platzhalter für die zur Verfügung stehenden VDAs gesehen. Wenn ein geschlossenes System laut § 20 zum Einsatz kommt, muss AT0 als VDA angebenden werden.VDA: CM wird als Platzhalter für die zur Verfügung stehenden VDAs gesehen. Wenn ein geschlossenes System laut Paragraph 20, zum Einsatz kommt, muss AT0 als VDA angebenden werden.
  • StrichaufzählungSignatur/Hashalgorithmus: Für die Erstellung der Belegsignatur laut Z 4, Z 5 dieser Anlage. Es wird der ES256 Algorithmus nach dem JWA (JSON Web Algorithmus) Standard verwendet.Signatur/Hashalgorithmus: Für die Erstellung der Belegsignatur laut Ziffer 4,, Ziffer 5, dieser Anlage. Es wird der ES256 Algorithmus nach dem JWA (JSON Web Algorithmus) Standard verwendet.
  • StrichaufzählungHashalgorithmus für die Verkettung der Belege und Berechnung des IVs, Anzahl N der extrahierten Bytes: Es wird SHA-256 verwendet. Die Anzahl der extrahierten und damit in den nächsten Beleg übernommen Bytes entspricht 8 (N=8).Hashalgorithmus für die Verkettung der Belege und Berechnung des römisch vier s, Anzahl N der extrahierten Bytes: Es wird SHA-256 verwendet. Die Anzahl der extrahierten und damit in den nächsten Beleg übernommen Bytes entspricht 8 (N=8).
  • StrichaufzählungKompressionsalgorithmus für kompakte Darstellung des Belegs: Dieser Algorithmus entspricht den folgenden Verfahren:
    • StrichaufzählungAufbereitung der zu signierenden Daten: Laut Z 4, Z 5 dieser Anlage.Aufbereitung der zu signierenden Daten: Laut Ziffer 4,, Ziffer 5, dieser Anlage.
    • StrichaufzählungAufbereitung des maschinenlesbaren Codes: Laut Z 12, Z 13 dieser Anlage.Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes: Laut Ziffer 12,, Ziffer 13, dieser Anlage.
3. Exportformat Datenerfassungsprotokoll

Das Exportformat des Datenerfassungsprotokolls entspricht folgender JSON-Datenstruktur:

  • StrichaufzählungBelege-Gruppe: Der Wert dieses Feldes ist ein JSON-Array. Die Anzahl der Elemente dieses JSON-Arrays entspricht der Anzahl der Signatur- bzw. Siegelzertifikate die für die Signierung der zu exportierenden Belege verwendet wurden. Ein Element dieser Liste entspricht dabei der folgenden JSON-Datenstruktur:
    • StrichaufzählungSignatur- bzw. Siegelzertifikat: Der Wert dieses Feldes ist der BASE64-kodierte Wert des im DER-Format kodierten Signatur- bzw. Siegelzertifikats.
    • StrichaufzählungZertifizierungsstellen: Der Wert dieses Feldes ist ein JSON-Array. Die Elemente des JSON-Arrays entsprechen der Kette aller Zertifizierungsstellen, die für die Ausstellung des Signatur- bzw. Siegelzertifikats verwendet wurden. Der Wert eines Elements entspricht dem BASE64-kodierten Wert des im DER-Format kodierten Zertifikats.
    • StrichaufzählungBelege-kompakt: Der Wert dieses Feldes ist ein JSON-Array. Die Elemente entsprechen den signierten Belegen, die in der kompakten Darstellung des JSON Web Signature Formats dargestellt werden (laut Z 6 dieser Anlage). Die Reihenfolge der Belege stimmt mit der Ablagereihenfolge im DEP überein. Es muss garantiert sein, dass die Verkettung der Signatur bzw. des Siegels des Beleges an Stelle x mit dem Beleg an Stelle x+1 gegeben ist (siehe Feld „Sig-Voriger-Beleg“ laut Z 4 dieser Anlage).Belege-kompakt: Der Wert dieses Feldes ist ein JSON-Array. Die Elemente entsprechen den signierten Belegen, die in der kompakten Darstellung des JSON Web Signature Formats dargestellt werden (laut Ziffer 6, dieser Anlage). Die Reihenfolge der Belege stimmt mit der Ablagereihenfolge im DEP überein. Es muss garantiert sein, dass die Verkettung der Signatur bzw. des Siegels des Beleges an Stelle x mit dem Beleg an Stelle x+1 gegeben ist (siehe Feld „Sig-Voriger-Beleg“ laut Ziffer 4, dieser Anlage).
4. Klartextdaten für das Signaturformat für Signierung durch Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit

Die Signatur- bzw. Siegelerstellung erfolgt nach dem JSON Web Signature (JWS) Standard. Ein Beleg ist in einer JSON-Datenstruktur abgebildet die mindestens die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 genannten Daten enthält. Je nach Bedarf kann das Belegformat beliebig um weitere JSON-Daten erweitert werden. Für die Transformationsverfahren die für die Signatur- bzw. Siegelerstellung und die Erstellung des maschinenlesbaren Codes notwendig sind, sind aber nur die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 genannten Belegdaten relevant, die wie folgt in einer JSON-Datenstruktur repräsentiert werden:Die Signatur- bzw. Siegelerstellung erfolgt nach dem JSON Web Signature (JWS) Standard. Ein Beleg ist in einer JSON-Datenstruktur abgebildet die mindestens die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, genannten Daten enthält. Je nach Bedarf kann das Belegformat beliebig um weitere JSON-Daten erweitert werden. Für die Transformationsverfahren die für die Signatur- bzw. Siegelerstellung und die Erstellung des maschinenlesbaren Codes notwendig sind, sind aber nur die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, genannten Belegdaten relevant, die wie folgt in einer JSON-Datenstruktur repräsentiert werden:

  • StrichaufzählungKassen-ID: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 1 angegebenen Wert, JSON-Format string UTF-8 kodiert.Kassen-ID: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, angegebenen Wert, JSON-Format string UTF-8 kodiert.
  • StrichaufzählungBelegnummer: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 2 angegebenen Wert, JSON-Format string UTF-8 kodiert.Belegnummer: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, angegebenen Wert, JSON-Format string UTF-8 kodiert.
  • StrichaufzählungBeleg-Datum-Uhrzeit: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 3 angegebenen Wert, JSON-Format string UTF-8 kodiert. Das Datum und die Uhrzeit wird im ISO 8601 Format ohne der Angabe der Zeitzone abgespeichert („JJJJ-MM-TT’T’hh:mm:ss“, z. B. 2015-07-21T14:23:34). Es wird immer von österreichischer Lokalzeit (CET/MEZ) ausgegangen.Beleg-Datum-Uhrzeit: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, angegebenen Wert, JSON-Format string UTF-8 kodiert. Das Datum und die Uhrzeit wird im ISO 8601 Format ohne der Angabe der Zeitzone abgespeichert („JJJJ-MM-TT’T’hh:mm:ss“, z. B. 2015-07-21T14:23:34). Es wird immer von österreichischer Lokalzeit (CET/MEZ) ausgegangen.
  • StrichaufzählungBetrag-Satz-Normal: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 4 angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag mit dieser MWST vorhanden so wird 0,00 eingetragen.Betrag-Satz-Normal: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag mit dieser MWST vorhanden so wird 0,00 eingetragen.
  • StrichaufzählungBetrag-Satz-Ermaessigt-1: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 4 angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag mit dieser MWST vorhanden, so wird 0,00 eingetragen.Betrag-Satz-Ermaessigt-1: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag mit dieser MWST vorhanden, so wird 0,00 eingetragen.
  • StrichaufzählungBetrag-Satz-Ermaessigt-2: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 4 angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag mit dieser MWST vorhanden, so wird 0,00 eingetragen.Betrag-Satz-Ermaessigt-2: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag mit dieser MWST vorhanden, so wird 0,00 eingetragen.
  • StrichaufzählungBetrag-Satz-Null: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 4 angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag ohne MWST vorhanden, so wird 0,00 eingetragen.Betrag-Satz-Null: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag ohne MWST vorhanden, so wird 0,00 eingetragen.
  • StrichaufzählungBetrag-Satz-Besonders (19 %, 4,9 %): Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 4 angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag mit dieser MWST vorhanden, so wird 0,00 eingetragen.Betrag-Satz-Besonders (19 %, 4,9 %): Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, angegebenen Wert, JSON-Format number mit 2 Kommastellen. Ist kein Betrag mit dieser MWST vorhanden, so wird 0,00 eingetragen.
  • StrichaufzählungStand-Umsatz-Zaehler-AES256-ICM: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 5 angegebenen Wert, JSON-Format string. BASE64-kodierter Wert des verschlüsselten Gesamtumsatzes (laut Z 8, Z 9 dieser Anlage).Stand-Umsatz-Zaehler-AES256-ICM: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, angegebenen Wert, JSON-Format string. BASE64-kodierter Wert des verschlüsselten Gesamtumsatzes (laut Ziffer 8,, Ziffer 9, dieser Anlage).
  • StrichaufzählungZertifikat-Seriennummer: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 6 angegebenen Wert, JSON-Format string. UTF-8 kodiert.Zertifikat-Seriennummer: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, angegebenen Wert, JSON-Format string. UTF-8 kodiert.
  • StrichaufzählungSig-Voriger-Beleg: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in § 9 Abs. 2 Z 7 angegebenen Wert. JSON-Format string. Dieser Wert wird über die im Registrierkassenalgorithmuskennzeichen definierte kryptographische Hash-Funktion berechnet. Als Input dieser Hash-Funktion wird das Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung gemäß Z 6 verwendet. Für die Erfassung des ersten Barumsatzes wird der Wert des Felds „Kassen-ID“ als Input dieser Hash-Funktion verwendet. Aus dem Ergebnis der Hash-Funktion werden startend mit Byte 0, N Bytes extrahiert und BASE-64-kodiert. Die Anzahl der zu extrahierenden Bytes (N) wird ebenfalls über das Registrierkassenalgorithmuskennzeichen definiert. Durch den Einsatz von Zugriffsteuerungsmethoden muss garantiert sein, dass auch bei der parallelen Abarbeitung der Belegerstellung die Verkettung über die Signatur- bzw. Siegelwerte korrekt abgebildet wird.Sig-Voriger-Beleg: Der Wert dieses Feldes entspricht dem in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, angegebenen Wert. JSON-Format string. Dieser Wert wird über die im Registrierkassenalgorithmuskennzeichen definierte kryptographische Hash-Funktion berechnet. Als Input dieser Hash-Funktion wird das Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung gemäß Ziffer 6, verwendet. Für die Erfassung des ersten Barumsatzes wird der Wert des Felds „Kassen-ID“ als Input dieser Hash-Funktion verwendet. Aus dem Ergebnis der Hash-Funktion werden startend mit Byte 0, N Bytes extrahiert und BASE-64-kodiert. Die Anzahl der zu extrahierenden Bytes (N) wird ebenfalls über das Registrierkassenalgorithmuskennzeichen definiert. Durch den Einsatz von Zugriffsteuerungsmethoden muss garantiert sein, dass auch bei der parallelen Abarbeitung der Belegerstellung die Verkettung über die Signatur- bzw. Siegelwerte korrekt abgebildet wird.
5. Signaturformat für Signierung durch Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit

Die zu signierenden Daten eines Belegs sind in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 genannt. Um eine kompakte Darstellung der zu signierenden Daten zu ermöglichen, werden diese Daten in eine komprimierte Darstellung übergeführt. Die Transformation erfolgt nach der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 definierten Reihenfolge. Die einzelnen Felder werden UTF-8 kodiert und mit dem Zeichen „_“ zusammengeführt und in einer Zeichenkette gespeichert. Unter Verwendung der oben genannten Bezeichner und der Notation Wert(JSON-Feld) für das Extrahieren des Wertes aus der JSON-Datenstruktur des Belegs ergibt sich folgende Darstellung.Die zu signierenden Daten eines Belegs sind in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, genannt. Um eine kompakte Darstellung der zu signierenden Daten zu ermöglichen, werden diese Daten in eine komprimierte Darstellung übergeführt. Die Transformation erfolgt nach der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, definierten Reihenfolge. Die einzelnen Felder werden UTF-8 kodiert und mit dem Zeichen „_“ zusammengeführt und in einer Zeichenkette gespeichert. Unter Verwendung der oben genannten Bezeichner und der Notation Wert(JSON-Feld) für das Extrahieren des Wertes aus der JSON-Datenstruktur des Belegs ergibt sich folgende Darstellung.

„Wert(Kassen-ID)_Wert(Belegnummer)_Wert(Beleg-Datum-Uhrzeit)_
Wert(Betrag-Satz-Normal)_Wert(Betrag-Satz-Ermaessigt-1)_Wert(Betrag-Satz-Ermaessigt-2)_Wert(Betrag-Satz-Null)_Wert(Betrag-Satz-Besonders)_
Wert(Stand-Umsatz-Zaehler-AES256-ICM)_Wert(Zertifikat-Seriennummer)_
Wert(Sig-Voriger-Beleg)“
„Wert(Kassen-ID)_Wert(Belegnummer)_Wert(Beleg-Datum-Uhrzeit)_, Wert(Betrag-Satz-Normal)_Wert(Betrag-Satz-Ermaessigt-1)_Wert(Betrag-Satz-Ermaessigt-2)_Wert(Betrag-Satz-Null)_Wert(Betrag-Satz-Besonders)_, Wert(Stand-Umsatz-Zaehler-AES256-ICM)_Wert(Zertifikat-Seriennummer)_, Wert(Sig-Voriger-Beleg)“

Die resultierende Zeichenkette wird anschließend mit dem Präfix „_RKA_“ ergänzt. „RKA“ stellt einen Platzhalter für das Registrierkassenalgorithmuskennzeichen dar. Diese Kennzeichen werden in einer Liste (laut Z 2 dieser Anlage) zur Verfügung gestellt und identifizieren folgende Komponenten:Die resultierende Zeichenkette wird anschließend mit dem Präfix „_RKA_“ ergänzt. „RKA“ stellt einen Platzhalter für das Registrierkassenalgorithmuskennzeichen dar. Diese Kennzeichen werden in einer Liste (laut Ziffer 2, dieser Anlage) zur Verfügung gestellt und identifizieren folgende Komponenten:

  • StrichaufzählungSignatur/Hashalgorithmus für die Erstellung der Belegsignatur
  • StrichaufzählungVertrauensdienstanbieter (VDA) der das Signatur- bzw. Siegelzertifikat ausgestellt hat
  • StrichaufzählungHashalgorithmus für die Verkettung der Belege, sowie die Anzahl der Bytes N, die aus dem berechneten Hash-Wert extrahiert werden.
  • StrichaufzählungKompressionsalgorithmus der für die Erstellung des maschinenlesbaren Codes verwendet wurde.

Die resultierende Zeichenkette entspricht dem Signaturformat für Signierung durch Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und wird über den JSON Web Signature Standard mit dem angegeben Signatur- bzw. Siegelzertifikat und dem gewählten Hashalgorithmus signiert. Im JWS-Format werden diese Daten als „JWS Payload“ bezeichnet.

6. Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung

Das Ergebnis der JWS-Signatur ist die nach dem JWS-Standard definierte kompakte Repräsentation. Diese Zeichenkette besteht dabei aus drei BASE64-URL-kodierten Elementen, die durch das Zeichen „.“ voneinander getrennt sind. Die drei Elemente entsprechen den Elementen in der gegebenen Reihenfolge

  1. 1.Ziffer einsden Metainformationen über den verwendeten Hash bzw. Signaturalgorithmus
  2. 2.Ziffer 2den signierten Daten (JWS Payload) und
  3. 3.Ziffer 3dem berechneten Signatur- bzw. Siegelwert.

Kann aufgrund des Ausfalls der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit keine digitale Signatur bzw. kein digitales Siegel erstellt werden, wird statt dem berechneten Signatur- bzw. Siegelwert (drittes Element der kompakten JWS Repräsentation) die UTF-8 kodierte Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ BASE64-URL-kodiert eingetragen.

7. Anmerkung zum Wechsel des Signatur- bzw. Siegelzertifikats

Bei einem Wechsel des Signatur- bzw. Siegelzertifikats muss garantiert sein, dass weitere Belege nicht mehr mit dem vor dem Wechsel verwendeten Zertifikat signiert werden dürfen.

8. Verschlüsselungsmethode Umsatzzähler

Für die Verschlüsselung des Umsatzzählers wird AES-256 im ICM (CTR) Mode (Integer Counter Mode) ohne Padding verwendet. Der Initialisierungsvektor enthält einen laut Z 9 dieser Anlage berechneten Hash-Wert in dessen Berechnung die Belegnummer und die Kassenidentifikationsnummer eingeht. Der Umsatzzähler im Klartext wird in einer geeigneten Darstellung übergeben, die später auch ohne Padding-Informationen rekonstruiert werden kann.Für die Verschlüsselung des Umsatzzählers wird AES-256 im ICM (CTR) Mode (Integer Counter Mode) ohne Padding verwendet. Der Initialisierungsvektor enthält einen laut Ziffer 9, dieser Anlage berechneten Hash-Wert in dessen Berechnung die Belegnummer und die Kassenidentifikationsnummer eingeht. Der Umsatzzähler im Klartext wird in einer geeigneten Darstellung übergeben, die später auch ohne Padding-Informationen rekonstruiert werden kann.

Für die Bekanntgabe des AES-Schlüssels über FinanzOnline müssen die Binärdaten des AES-Schlüssel BASE64-kodiert werden.

9. Verschlüsselung

Für die Verschlüsselung des kodierten Umsatzzählers wird wie folgt vorgegangen:

  • StrichaufzählungAlgorithmen: Es wird der AES-256 im ICM (CTR) Mode verwendet. Für die Verschlüsselung wird kein „Padding“ verwendet.
  • StrichaufzählungInitialisierungsvektor: Der Initialisierungsvektor (IV) für den Verschlüsselungsalgorithmus ist ein Byte-Array mit der Länge 16. Für die Berechnung des IVs werden die UTF-8 kodierte Kassenidentifikationsnummer (Wert des Feldes „Kassen-ID“ laut Z 4 dieser Anlage) und die UTF-8-kodierte Belegnummer (Wert des Feldes „Belegnummer“ laut Z 4 dieser Anlage) in dieser Reihenfolge zusammengefügt. Das Ergebnis ist eine UTF-8 kodierte Zeichenkette die als Eingabewert für die im Registrierkassenalgorithmuskennzeichen definierten Hash-Funktion verwendet wird. Das Ergebnis der Hash-Funktion ist der Hash-Wert abgebildet in einem Byte-Array. Die Bytes 0-15 werden daraus extrahiert und als IV verwendet.
    Anmerkung: Es muss garantiert sein, dass für jede Verschlüsselungsoperation, die mit einem gegebenen AES-Schlüssel durchgeführt wird, niemals der gleiche IV verwendet wird.
    Initialisierungsvektor: Der Initialisierungsvektor (römisch vier) für den Verschlüsselungsalgorithmus ist ein Byte-Array mit der Länge 16. Für die Berechnung des römisch vier s werden die UTF-8 kodierte Kassenidentifikationsnummer (Wert des Feldes „Kassen-ID“ laut Ziffer 4, dieser Anlage) und die UTF-8-kodierte Belegnummer (Wert des Feldes „Belegnummer“ laut Ziffer 4, dieser Anlage) in dieser Reihenfolge zusammengefügt. Das Ergebnis ist eine UTF-8 kodierte Zeichenkette die als Eingabewert für die im Registrierkassenalgorithmuskennzeichen definierten Hash-Funktion verwendet wird. Das Ergebnis der Hash-Funktion ist der Hash-Wert abgebildet in einem Byte-Array. Die Bytes 0-15 werden daraus extrahiert und als römisch vier verwendet., Anmerkung: Es muss garantiert sein, dass für jede Verschlüsselungsoperation, die mit einem gegebenen AES-Schlüssel durchgeführt wird, niemals der gleiche römisch vier verwendet wird.
  • StrichaufzählungKodierung des Umsatzwertes: Die Block-Größe von AES-256 entspricht einem Byte-Array der Länge 16. Für die Kodierung des Umsatzzählers im Klartext wird dabei ein Byte-Array der Länge 16 erstellt. Jedes Element des Byte-Arrays wird mit 0 initialisiert. Der Umsatzzähler mit der Byte-Anzahl „N“ wird startend mit Byte 0 im BIG-ENDIAN Format als Zweier-Komplement Darstellung („signed“) gespeichert. „N“ entspricht der Anzahl der Bytes die für die Kodierung des Umsatzzählers notwendig sind. Es müssen mindestens 5 Byte lange Umsatzzähler verwendet werden.

Das Resultat der Verschlüsselung ist ein Byte-Array der Länge 16. Startend mit Byte 0 werden N Bytes aus dem Array extrahiert, BASE64-kodiert und im Beleg abgelegt.

10. Entschlüsselung

Bei der Entschlüsselung wird wie folgt vorgegangen:

  • StrichaufzählungAlgorithmen: siehe Z 8, Z 9 dieser AnlageAlgorithmen: siehe Ziffer 8,, Ziffer 9, dieser Anlage
  • StrichaufzählungInitialisierungsvektor: siehe Z 9 dieser AnlageInitialisierungsvektor: siehe Ziffer 9, dieser Anlage
  • StrichaufzählungAufbereitung des verschlüsselten Umsatzzählers: Es wird ein Byte-Array der Länge 16 erstellt. Jedes Element des Byte-Arrays wird mit 0 initialisiert. Startend mit Byte 0 wird das BASE64-dekodierte Byte-Array des verschlüsselten Umsatzzählers in dem erstellen 16-Byte langem Array gespeichert.

Die aufbereiteten Daten werden mit dem AES-Algorithmus und dem AES-256 Schlüssel entschlüsselt. Das Resultat der Entschlüsselung ist ein Byte-Array der Länge 16. Startend mit Byte 0 werden N Bytes aus dem Array extrahiert und entsprechen dem entschlüsselten Umsatzzähler. Das Format entspricht dem bei der Verschlüsselung genannten „Kodierung des Umsatzwertes“.

11. Übergabeformat für Datenerfassungsprotokoll

Belege, die an das Datenerfassungsprotokoll übergeben werden, entsprechen einer JSON-Datenstruktur die mindestens folgende Werte/Daten enthalten müssen. Der Hersteller kann hier optional weitere Daten hinzufügen. Pro Beleg müssen mindestens folgende in einer JSON-Datenstruktur gespeicherten Daten verwenden werden:

  • StrichaufzählungJWS-Kompakt: Der Wert dieses Feldes entspricht der kompakten Darstellung einer Signatur bzw. eines Siegels nach dem JWS-Standard (laut Z 5 dieser Anlage), JSON-Format string.JWS-Kompakt: Der Wert dieses Feldes entspricht der kompakten Darstellung einer Signatur bzw. eines Siegels nach dem JWS-Standard (laut Ziffer 5, dieser Anlage), JSON-Format string.
  • StrichaufzählungSignatur- bzw. Siegelzertifikat (optional): Der Wert dieses Feldes ist der BASE64-kodierte Wert des im DER-Format kodierten Signatur- bzw. Siegelzertifikats, JSON-Format string.
  • StrichaufzählungZertifizierungsstellen (optional): Der Wert dieses Feldes ist ein JSON-Array. Die Elemente des JSON-Arrays entsprechen der Kette aller Zertifizierungsstellen, die für die Ausstellung des Signatur- bzw. Siegelzertifikats verwendet wurden. Der Wert eines Elements entspricht dem BASE64-kodierten Wert des im DER-Format kodierten Zertifikats.

Die Werte für das Signatur- bzw. Siegelzertifikat und die Zertifizierungsstellen bleiben für einen längeren Zeitraum konstant. Sie müssen daher nicht für jeden Beleg übergeben werden, sondern können auch auf einem anderen Weg dem DEP zur Verfügung gestellt werden. Es muss nur garantiert sein, dass

  1. 1.Ziffer einsdas DEP für jeden Beleg die Zuordnung zum passenden Signatur- bzw. Siegelzertifikat und zu den Zertifizierungsstellen des Signatur- bzw. Siegelzertifikats herstellen kann und
  2. 2.Ziffer 2alle Zertifikate im DEP zur Verfügung stehen um den Export der signierten Belegdaten zu ermöglichen.

Für die Übergabe der Belegdaten an das DEP muss durch den Einsatz von Zugriffsteuerungsmethoden garantiert sein, dass auch bei der parallelen Abarbeitung der Belegerstellung die Verkettung über die Signatur- bzw. Siegelwerte korrekt abgebildet wird (laut Z 4 dieser Anlage).Für die Übergabe der Belegdaten an das DEP muss durch den Einsatz von Zugriffsteuerungsmethoden garantiert sein, dass auch bei der parallelen Abarbeitung der Belegerstellung die Verkettung über die Signatur- bzw. Siegelwerte korrekt abgebildet wird (laut Ziffer 4, dieser Anlage).

12. Details der Vorbearbeitung der im maschinenlesbaren Code enthaltenen Daten für Verifizierung des Signatur- bzw. Siegelwertes eines Barumsatzes

Die für den maschinenlesbaren Code aufbereiteten Daten werden durch eine Zeichenkette repräsentiert, die folgende Elemente enthält:

  • StrichaufzählungSignierte Belegdaten: Diese Daten entsprechen der UTF-8 kodierten Zeichenkette des Signaturformats das der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit übergeben wurde (laut Z 5 dieser Anlage). Die Zeichenkette kann aus dem JWS-Payload-Feld der kompakten JWS-Darstellung (Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung) extrahiert werden.Signierte Belegdaten: Diese Daten entsprechen der UTF-8 kodierten Zeichenkette des Signaturformats das der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit übergeben wurde (laut Ziffer 5, dieser Anlage). Die Zeichenkette kann aus dem JWS-Payload-Feld der kompakten JWS-Darstellung (Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung) extrahiert werden.
  • StrichaufzählungSignatur- bzw. Siegelwert: Der Signatur- bzw. Siegelwert in BASE64-Kodierung wird aus der kompakten JWS-Darstellung (Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung) extrahiert. Es muss darauf geachtet werden, dass der Signatur- bzw. Siegelwert in der kompakten Darstellung des JWS-Standards BASE64-URL-kodiert ist, um die Verwendung in Web-Anwendungen zu vereinfachen. Diese Darstellung ist aber für die QR-Code Darstellung nicht geeignet, da sie auch das Zeichen „_“ enthält, das für die Trennung der Elemente der zu signierenden Daten verwendet wird. Der BASE64-URL-kodierte Signatur- bzw. Siegelwert muss daher dekodiert werden und im Standard BASE64-Format kodiert werden.

Diese zwei Elemente werden in der genannten Reihenfolge mit dem Zeichen „_“ zusammengesetzt, UTF-8 kodiert und in einem maschinenlesbaren Code aufbereitet.

13. Prüfung des maschinenlesbaren Codes

Die Prüfung der Signatur bzw. des Siegels, die in einem maschinenlesbaren Code aufbewahrt werden, wird wie folgt durchgeführt:

  1. 1.Ziffer einsLesen des maschinenlesbaren Codes: Die gelesene UTF8-kodierte Zeichenkette enthält die „Signierten Belegdaten“ und den „Signatur- bzw. Siegelwert“.
  2. 2.Ziffer 2Extraktion der „Signierten Belegdaten“ und des „Signatur- bzw. Siegelwertes“: Die „Signierten Belegdaten“ und der „Signatur- bzw. Siegelwert“ werden aus der UTF8-kodierten Zeichenkette über das Trennzeichen „_“ extrahiert. Der BASE64-kodierte Signatur- bzw. Siegelwert wird BASE64-dekodiert.
  3. 3.Ziffer 3Aufbereitung der kompakten Darstellung anhand des JWS-Signatur-Standards: Die kompakte Darstellung (laut Z 5 dieser Anlage) wird wie folgt aus dem maschinenlesbaren Code rekonstruiert. Die einzelnen Elemente werden dabei durch das Zeichen „.“ zusammengeführt.Aufbereitung der kompakten Darstellung anhand des JWS-Signatur-Standards: Die kompakte Darstellung (laut Ziffer 5, dieser Anlage) wird wie folgt aus dem maschinenlesbaren Code rekonstruiert. Die einzelnen Elemente werden dabei durch das Zeichen „.“ zusammengeführt.
    1. a)Litera aJWS Protected Header: Der Signatur bzw. des Siegels/Hashalgorithmus des JWS Protected Headers kann über das Registrierkassenalgorithmuskennzeichen rekonstruiert werden. Der JWS Protected Header wird UTF-8-kodiert in der Zeichenkette an der 1. Stelle BASE64-URL-kodiert abgespeichert.
    2. b)Litera bJWS Payload: Die JWS Payload entspricht den zuvor extrahierten Belegdaten und wird in der Zeichenkette an der 2. Stelle BASE64-URL-kodiert abgespeichert.
    3. c)Litera cJWS Signature: Dieser Wert entspricht dem vorher extrahierten Signatur- bzw. Siegelwert und wird in der Zeichenkette an der 3. Stelle BASE64-URL-kodiert abgespeichert.
  4. 4.Ziffer 4Prüfen der Signatur bzw. des Siegels: Die aufbereitete kompakte Darstellung anhand des JWS-Standards wird mit dem entsprechenden Signatur- bzw. Siegelzertifikat geprüft.
14. Erstellung der OCR-fähigen Zeichenkette

Für die OCR-fähige Zeichenkette wird aufgrund der Schwierigkeit, alle möglichen Zeichen einer BASE64 Zeichenfolge automatisiert und bei realistischen Lichtbedingungen und Kameraeigenschaften sicher zu erkennen, statt der BASE64-Darstellung der folgenden Elemente laut Z 4, Z 12 dieser Anlage die BASE32-Darstellung der Binärdaten gewählt.Für die OCR-fähige Zeichenkette wird aufgrund der Schwierigkeit, alle möglichen Zeichen einer BASE64 Zeichenfolge automatisiert und bei realistischen Lichtbedingungen und Kameraeigenschaften sicher zu erkennen, statt der BASE64-Darstellung der folgenden Elemente laut Ziffer 4,, Ziffer 12, dieser Anlage die BASE32-Darstellung der Binärdaten gewählt.

  • StrichaufzählungSignatur- bzw. Siegelwert
  • StrichaufzählungSig-Voriger-Beleg
  • StrichaufzählungStand-Umsatz-Zaehler-AES256-ICM

Die resultierende Zeichenkette wird im OCR-A Font auf den Beleg gedruckt.

15. Prüfung der OCR-fähigen Zeichenkette

Für die Prüfung der OCR-fähigen Zeichenkette müssen die BASE32-kodierten Elemente auf die BASE64-Kodierung umkodiert werden. Der anschließende Prüfvorgang ist äquivalent zum Prüfen des maschinenlesbaren Codes.

16. OID

Der OID-Bezeichner für die Verwendung im Signatur- bzw. Siegelzertifikat entspricht 1.2.40.0.10.1.11.1 „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“.

Die OID wird aus dem Teilbaum 1.2.40.0.10.1.11 „Teilbaum Bundesministerium für Finanzen“ vergeben.

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