Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (§ 7) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (Paragraph 7,) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.
(2)Absatz 2,Vor dem 1. April 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Abs. 1 bereits vor der Registrierung (§ 16) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. April 2017 erfolgt sein.Vor dem 1. April 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Absatz eins, bereits vor der Registrierung (Paragraph 16,) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. April 2017 erfolgt sein.
(3)Absatz 3,Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (§ 16) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (Paragraph 16,) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Unternehmer hat unmittelbar nach der Registrierung (§ 16) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (§ 9 Abs. 3) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (§ 9 Abs. 2 Z 5) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des § 9, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 17 Abs. 4 zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem Startbeleg gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Der Unternehmer hat unmittelbar nach der Registrierung (Paragraph 16,) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (Paragraph 9, Absatz 3,) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5,) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des Paragraph 9,, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem Startbeleg gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.
In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 RKSV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 RKSV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 RKSV