§ 6 RKSV Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

Registrierkassensicherheitsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (§ 7) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (Paragraph 7,) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem 1. JännerApril 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Abs. 1 bereits vor der Registrierung (§ 16) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. JännerApril 2017 erfolgt sein.Vor dem 1. JännerApril 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Absatz eins, bereits vor der Registrierung (Paragraph 16,) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. JännerApril 2017 erfolgt sein.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit (§ 16) zu erfolgen.Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit (Paragraph 16,) zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3,Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (§ 16) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (Paragraph 16,) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.
  5. (4)Absatz 4,Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahmeunmittelbar nach der Registrierung (§ 16) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (§ 9 Abs. 3) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (§ 9 Abs. 2 Z 5) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des § 9, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 17 Abs. 4 zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem ausgedruckten Startbeleg gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahmeunmittelbar nach der Registrierung (Paragraph 16,) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (Paragraph 9, Absatz 3,) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5,) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des Paragraph 9,, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem ausgedruckten Startbeleg gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.

Stand vor dem 03.08.2016

In Kraft vom 01.07.2016 bis 03.08.2016
  1. (1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (§ 7) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (Paragraph 7,) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem 1. JännerApril 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Abs. 1 bereits vor der Registrierung (§ 16) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. JännerApril 2017 erfolgt sein.Vor dem 1. JännerApril 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Absatz eins, bereits vor der Registrierung (Paragraph 16,) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. JännerApril 2017 erfolgt sein.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit (§ 16) zu erfolgen.Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit (Paragraph 16,) zu erfolgen.
  4. (3)Absatz 3,Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (§ 16) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.Wird die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nach dem 31. März 2017 vorgenommen, muss die Registrierung (Paragraph 16,) spätestens binnen einer Woche nach Inbetriebnahme erfolgen.
  5. (4)Absatz 4,Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahmeunmittelbar nach der Registrierung (§ 16) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (§ 9 Abs. 3) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (§ 9 Abs. 2 Z 5) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des § 9, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 17 Abs. 4 zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem ausgedruckten Startbeleg gemäß § 132 BAO aufzubewahren.Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahmeunmittelbar nach der Registrierung (Paragraph 16,) die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels (Paragraph 9, Absatz 3,) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5,) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. des Siegels oder die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des Paragraph 9,, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener SignaturerstellungseinheitSignatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem ausgedruckten Startbeleg gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten