§ 10 RKSV Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes

RKSV - Registrierkassensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Anlage aufzubereiten.Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Ziffer 12, der Anlage aufzubereiten.
  2. (2)Absatz 2,Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsKassenidentifikationsnummer
    2. 2.Ziffer 2fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. 3.Ziffer 3Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. 4.Ziffer 4Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    5. 5.Ziffer 5mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählersmit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
    6. 6.Ziffer 6Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
    7. 7.Ziffer 7Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
    8. 8.Ziffer 8Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes.
  3. (3)Absatz 3,Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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