Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Z 12 der Anlage aufzubereiten.Nach Ermittlung jedes Signatur- bzw. Siegelwertes hat die Registrierkasse für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code laut Ziffer 12, der Anlage aufzubereiten.
(2)Absatz 2,Der maschinenlesbare Code hat folgende Daten zu enthalten:
1.Ziffer einsKassenidentifikationsnummer
2.Ziffer 2fortlaufende Nummer des Barumsatzes
3.Ziffer 3Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
4.Ziffer 4Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
5.Ziffer 5mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählersmit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselten Stand des Umsatzzählers
6.Ziffer 6Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
7.Ziffer 7Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
8.Ziffer 8Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes.
(3)Absatz 3,Trainings- und Stornobuchungen haben im maschinenlesbaren Code zusätzlich die Bezeichnung „Trainingsbuchung“ oder „Stornobuchung“ zu enthalten.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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