§ 11 RKSV Belegerstellung

RKSV - Registrierkassensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsKassenidentifikationsnummer
    2. 2.Ziffer 2Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    3. 3.Ziffer 3Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    4. 4.Ziffer 4Inhalt des maschinenlesbaren Code.
  2. (2)Absatz 2,Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entwederSofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
    1. 1.Ziffer einsals ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
    2. 2.Ziffer 2entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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