Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
1.Ziffer einsKassenidentifikationsnummer
2.Ziffer 2Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
3.Ziffer 3Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
4.Ziffer 4Inhalt des maschinenlesbaren Code.
(2)Absatz 2,Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entwederSofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
1.Ziffer einsals ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
2.Ziffer 2entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
(3)Absatz 3,Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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