§ 5 PLABG Zurechnung und Fachaufsicht

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
    1. 1.Ziffer einsbei der Durchführung
      • –Strichaufzählungder Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
      • –Strichaufzählungder Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
      • –Strichaufzählungder Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
    2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.;
    3. 3.Ziffer 3bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
  2. (2)Absatz 2,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
    • –Strichaufzählungdes für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
    • –Strichaufzählungder Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
    • –Strichaufzählungder erhebungsberechtigten Gemeinde
    soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Absatz eins, zuzurechnen ist.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 19.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
    1. 1.Ziffer einsbei der Durchführung
      • –Strichaufzählungder Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
      • –Strichaufzählungder Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
      • –Strichaufzählungder Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
    2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.;
    3. 3.Ziffer 3bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
  2. (2)Absatz 2,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
    • –Strichaufzählungdes für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
    • –Strichaufzählungder Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
    • –Strichaufzählungder erhebungsberechtigten Gemeinde
    soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Absatz eins, zuzurechnen ist.

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