Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
1.Ziffer einsdie Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4,);
2.Ziffer 2die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.
(2)Absatz 2,In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (Paragraph 274, BAO) sowie Erörterungsterminen (Paragraph 269, Absatz 3, BAO).
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 PLABG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 PLABG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 PLABG