Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
1.Ziffer einsbei der Durchführung
–Strichaufzählungder Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
–Strichaufzählungder Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
–Strichaufzählungder Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
2.Ziffer 2bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
3.Ziffer 3bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2)Absatz 2,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
–Strichaufzählungdes für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
–Strichaufzählungder Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
–Strichaufzählungder erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Absatz eins, zuzurechnen ist.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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