§ 14 PLABG Vollziehung

PLABG - Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich der Paragraphen 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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