§ 11 PLABG Datenschutz

PLABG - Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 10 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3,, für den Informationsaustausch gemäß Paragraph 10, oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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