§ 2 PLABG Organisation
- (1)Absatz eins,Die Leitung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
- (2)Absatz 2,Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Der Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen
§ 3 PLABG Aufgaben
- (1)Absatz eins,Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes
- 1.Ziffer einsdie Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (Paragraph 4,);
- 2.Ziffer 2die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.
- (2)Absatz 2,In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (Paragraph 274, BAO) sowie Erörterungsterminen (Paragraph 269, Absatz 3, BAO).
§ 4 PLABG Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß Paragraph 147, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, dar und umfasst
- 1.Ziffer einsdie Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988,die Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
- 2.Ziffer 2die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unddie Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und
- 3.Ziffer 3die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.die Kommunalsteuerprüfung gemäß Paragraph 14, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,.
§ 5 PLABG Zurechnung und Fachaufsicht
- (1)Absatz eins,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
- 1.Ziffer einsbei der Durchführung
- –Strichaufzählungder Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
- –Strichaufzählungder Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
- –Strichaufzählungder Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
- 2.Ziffer 2bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
- 3.Ziffer 3bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.bei den Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
- (2)Absatz 2,Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
- –Strichaufzählungdes für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
- –Strichaufzählungder Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
- –Strichaufzählungder erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Absatz eins, zuzurechnen ist.
§ 6 PLABG Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
Einrichtung des Prüfungsbeirats
- (1)Absatz eins,Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
- (2)Absatz 2,Der Prüfungsbeirat besteht aus
- 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
- 2.Ziffer 2zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
- 3.Ziffer 3zwei Vertretern des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 4.Ziffer 4zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in § 30a Abs. 1a B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in Paragraph 30 a, Absatz eins a, B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,
- 5.Ziffer 5einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
- 6.Ziffer 6einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
- (3)Absatz 3,Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
- (4)Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
- (5)Absatz 5,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
§ 7 PLABG Aufgaben des Prüfungsbeirats
- (1)Absatz eins,Dem Prüfungsbeirat obliegen
- 1.Ziffer einsdie Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
- 2.Ziffer 2die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
- 3.Ziffer 3die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
- 4.Ziffer 4die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC-GPLA) mit dem IT-Betrieb sowie
- 5.Ziffer 5die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
- (2)Absatz 2,Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
- (3)Absatz 3,Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.
§ 8 PLABG Sitzungen des Prüfungsbeirats
- (1)Absatz eins,Der Prüfungsbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Einberufung dem Stellvertreter des Vorsitzenden.
- (2)Absatz 2,Die Sitzungen des Prüfungsbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- (3)Absatz 3,Beschlüsse fasst der Prüfungsbeirat mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gibt die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse zu § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bedürfen immer der Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen und beider Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse und des Vertreters der BVAEB.Beschlüsse fasst der Prüfungsbeirat mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gibt die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, bedürfen immer der Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen und beider Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse und des Vertreters der BVAEB.
- (4)Absatz 4,Für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Beirates erforderlich.
- (5)Absatz 5,Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlussfassung hat die vom Prüfungsbeirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen.
- (6)Absatz 6,Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsbeirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben gegenüber der sie entsendenden Institution Anspruch auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Prüfungsbeirat erwachsenden Barauslagen.
§ 9 PLABG Verfahren
Grundsätze
- (1)Absatz eins,Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
- (3)Absatz 3,Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse, die BVAEB und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß § 94 und § 95 BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß § 5 Abs. 1 hingewiesen wird.Im Rahmen der Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sowie der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben kann auf Ausfertigungen von Erledigungen gemäß Paragraph 94 und Paragraph 95, BAO sowie auf Niederschriften und Prüfungsberichten anstelle der Behördenbezeichnung der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge angeführt werden, wenn auf die Zurechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hingewiesen wird.
§ 10 PLABG Informationsaustausch
- (1)Absatz eins,Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die BVAEB hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
- 1.Ziffer einsvon der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen sowie
- 2.Ziffer 2auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren.
- (2)Absatz 2,Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sämtliche Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, vom für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sämtliche Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
- (3)Absatz 3,Dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sind vom Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen, die für das Finanzamt zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 11 PLABG Datenschutz
Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 10 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3,, für den Informationsaustausch gemäß Paragraph 10, oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
§ 14 PLABG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,hinsichtlich der Paragraphen 6 bis 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
§ 15 PLABG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.Der Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.
- (2)Absatz 2,Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 wird zwischen dem Bund bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Gesundheitskasse weder ein im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stehender Kostenersatz noch ein in diesem Zusammenhang stehendes Entgelt verrechnet.
§ 16 PLABG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die §§ 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft; dies gilt nicht für die Paragraphen 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
- (2)Absatz 2,Zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder einer Gebietskrankenkasse beauftragt wurden, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits erteilten Prüfungsauftrages bleibt unberührt.Zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) oder einer Gebietskrankenkasse beauftragt wurden, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits erteilten Prüfungsauftrages bleibt unberührt.
- (3)Absatz 3,Für zum 31. Dezember 2019 noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beauftragt wurden, sind die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
- (3a)Absatz 3 a,Zum 30. Juni 2020 noch nicht abgeschlossene Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits bekanntgegebenen Prüfungsauftrages bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Prüfungsauftrag als durch die Österreichische Gesundheitskasse erteilt gilt, wenn die im Prüfungsauftrag benannten Prüforgane am 1. Juli 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse sind.
- (4)Absatz 4,§ 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 3 Z 1, § 5, § 6 Z 1, § 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.Paragraph 3, Ziffer eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 12,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
- (6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu Abschnitt 1 und Abschnitt 5 und die §§ 1 bis 16 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5, § 11, § 13 und § 22 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu Abschnitt 1 und Abschnitt 5 und die Paragraphen eins bis 16 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5,, Paragraph 11,, Paragraph 13 und Paragraph 22, samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.