Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Dem Prüfungsbeirat obliegen
1.Ziffer einsdie Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
2.Ziffer 2die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
3.Ziffer 3die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
4.Ziffer 4die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC-GPLA) mit dem IT-Betrieb sowie
5.Ziffer 5die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
(2)Absatz 2,Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
(3)Absatz 3,Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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