§ 7 PLABG Aufgaben des Prüfungsbeirats

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Einrichtung des Prüfungsbeirats
  1. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
  2. (21)Absatz 2eins,DerDem Prüfungsbeirat besteht ausobliegen
    1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertretern des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
    7. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
    8. 2.Ziffer 2die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
    9. 3.Ziffer 3die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
    10. 4.Ziffer 4die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC-GPLA) mit dem IT-Betrieb sowie
    11. 5.Ziffer 5die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
  3. (3)Absatz 3,Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
  5. (5)Absatz 5,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
  6. (2)Absatz 2,Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
  7. (3)Absatz 3,Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 23.12.2018 bis 30.06.2020
Einrichtung des Prüfungsbeirats
  1. (1)Absatz eins,Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
  2. (21)Absatz 2eins,DerDem Prüfungsbeirat besteht ausobliegen
    1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertretern des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
    7. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
    8. 2.Ziffer 2die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
    9. 3.Ziffer 3die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
    10. 4.Ziffer 4die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC-GPLA) mit dem IT-Betrieb sowie
    11. 5.Ziffer 5die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
  3. (3)Absatz 3,Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
  5. (5)Absatz 5,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
  6. (2)Absatz 2,Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
  7. (3)Absatz 3,Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.

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