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Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Datenverarbeitung

DerDie Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge hat auf Anforderungist zulässig, wenn sie für Zwecke der Österreichischen Gesundheitskasse eine SozialversicherungsprüfungErfüllung der Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 10 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen (Anm. 1)in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. DerDie Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge hat auf Anforderungist zulässig, wenn sie für Zwecke der Österreichischen Gesundheitskasse eine SozialversicherungsprüfungErfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3,, für den Informationsaustausch gemäß Paragraph 10, oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen Anmerkung einssonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, )die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

(_______________

Anm. 1:Anmerkung eins, :

Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:

  1. „I.Ziffer römisch einsund II. …und römisch zwei. …
  2. III.Ziffer römisch dreiIm Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl. I Nr. 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
    1. 1.Ziffer einsbis 8. …
    2. 9.Ziffer 9die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in § 11;die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in Paragraph 11,;
    3. 10.Ziffer 10bis 13. …
  3. IV.Ziffer römisch vierDie Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.Die Aufhebungen zu den Punkten römisch eins. und römisch drei. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
  4. V.Ziffer römisch fünfFrühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020
Datenverarbeitung

DerDie Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge hat auf Anforderungist zulässig, wenn sie für Zwecke der Österreichischen Gesundheitskasse eine SozialversicherungsprüfungErfüllung der Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 10 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen (Anm. 1)in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. DerDie Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge hat auf Anforderungist zulässig, wenn sie für Zwecke der Österreichischen Gesundheitskasse eine SozialversicherungsprüfungErfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3,, für den Informationsaustausch gemäß Paragraph 10, oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen Anmerkung einssonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, )die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

(_______________

Anm. 1:Anmerkung eins, :

Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:

  1. „I.Ziffer römisch einsund II. …und römisch zwei. …
  2. III.Ziffer römisch dreiIm Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl. I Nr. 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, werden als verfassungswidrig aufgehoben:
    1. 1.Ziffer einsbis 8. …
    2. 9.Ziffer 9die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in § 11;die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in Paragraph 11,;
    3. 10.Ziffer 10bis 13. …
  3. IV.Ziffer römisch vierDie Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.Die Aufhebungen zu den Punkten römisch eins. und römisch drei. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
  4. V.Ziffer römisch fünfFrühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)

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