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DerDie Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge hat auf Anforderungist zulässig, wenn sie für Zwecke der Österreichischen Gesundheitskasse eine SozialversicherungsprüfungErfüllung der Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 10 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen (Anm. 1)in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. DerDie Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge hat auf Anforderungist zulässig, wenn sie für Zwecke der Österreichischen Gesundheitskasse eine SozialversicherungsprüfungErfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3,, für den Informationsaustausch gemäß Paragraph 10, oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen Anmerkung einssonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, )die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
Anm. 1:Anmerkung eins, :
Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)
DerDie Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß § 10 Abs. 2 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge hat auf Anforderungist zulässig, wenn sie für Zwecke der Österreichischen Gesundheitskasse eine SozialversicherungsprüfungErfüllung der Aufgaben gemäß § 3, für den Informationsaustausch gemäß § 10 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen (Anm. 1)in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. DerDie Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, erlangten personenbezogenen Daten sowie die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) durch den Prüfdienst für lohnabhängige AbgabenLohnabgaben und Beiträge hat auf Anforderungist zulässig, wenn sie für Zwecke der Österreichischen Gesundheitskasse eine SozialversicherungsprüfungErfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3,, für den Informationsaustausch gemäß Paragraph 10, oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen Anmerkung einssonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, )die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
Anm. 1:Anmerkung eins, :
Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)