§ 5 RKSV Anforderungen an die Registrierkasse

Registrierkassensicherheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
Allgemeine Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.(Anm.: Abs. 2 bis 6 treten mit 1.4.2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 bis 6 treten mit 1.4.2017 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2,Jede Registrierkasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügen. Mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit können auch mehrere Registrierkassen verbunden sein.
  3. (3)Absatz 3,Jede Registrierkasse muss mit dem frei verfügbaren Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 ausgestattet sein, um die für den maschinenlesbaren Code erforderlichen Verschlüsselungen durchführen zu können.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Registrierkasse muss eine eindeutige Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen zugeordnet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwenden und die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führen kann.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.03.2017
Allgemeine Anforderungen
  1. (1)Absatz eins,Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.(Anm.: Abs. 2 bis 6 treten mit 1.4.2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 bis 6 treten mit 1.4.2017 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2,Jede Registrierkasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügen. Mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit können auch mehrere Registrierkassen verbunden sein.
  3. (3)Absatz 3,Jede Registrierkasse muss mit dem frei verfügbaren Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 ausgestattet sein, um die für den maschinenlesbaren Code erforderlichen Verschlüsselungen durchführen zu können.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Registrierkasse muss eine eindeutige Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen zugeordnet werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwenden und die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führen kann.

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