§ 21 PLABG (weggefallen)

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse

Für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung hat die Österreichische Gesundheitskasse dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 31§ 21 PLABG seit 30.06.2020 weggefallen. März des Folgejahres ein Entgelt zu leisten. Das konkrete Entgelt und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung des Entgelts, sind durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020
Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse

Für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung hat die Österreichische Gesundheitskasse dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 31§ 21 PLABG seit 30.06.2020 weggefallen. März des Folgejahres ein Entgelt zu leisten. Das konkrete Entgelt und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung des Entgelts, sind durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.

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