§ 8b CFPG (weggefallen)

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (§ 8a) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß § 7 beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (Paragraph 8 a,) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß Paragraph 7, beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020.Absatz eins, gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2020,.
§ 8b CFPG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 13.10.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (§ 8a) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß § 7 beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (Paragraph 8 a,) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß Paragraph 7, beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020.Absatz eins, gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2020,.
§ 8b CFPG seit 31.12.2023 weggefallen.

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