§ 8 ETV 2020 In- und Außerkrafttreten

Elektrotechnikverordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, tritt – unbeschadet des § 9 – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs. 1 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, tritt – unbeschadet des Paragraph 9, – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Absatz eins, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Überschrift des § 8, § 10 Abs. 1 und 2, die Überschrift des Anhangs I, die Einträge Nr. 3, 4 und 19 in Anhang I, die Überschrift des Anhangs II sowie die Einträge Nr. 9a, 12, 13, 14, 16a, 16b, 18a, 22, 25, 27, 28a, 29, 34 und 37 bis 42 in Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen 01 und 22 samt den Einträgen Nr. 1 und 22 in Anhang I, die Einträge Nr. 26 und 30 in Anhang II treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.Die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, die Überschrift des Anhangs römisch eins, die Einträge Nr. 3, 4 und 19 in Anhang römisch eins, die Überschrift des Anhangs römisch zwei sowie die Einträge Nr. 9a, 12, 13, 14, 16a, 16b, 18a, 22, 25, 27, 28a, 29, 34 und 37 bis 42 in Anhang römisch zwei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen 01 und 22 samt den Einträgen Nr. 1 und 22 in Anhang römisch eins, die Einträge Nr. 26 und 30 in Anhang römisch zwei treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 09.07.2020 bis 02.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014, tritt – unbeschadet des § 9 – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs. 1 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2014,, tritt – unbeschadet des Paragraph 9, – mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Absatz eins, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Überschrift des § 8, § 10 Abs. 1 und 2, die Überschrift des Anhangs I, die Einträge Nr. 3, 4 und 19 in Anhang I, die Überschrift des Anhangs II sowie die Einträge Nr. 9a, 12, 13, 14, 16a, 16b, 18a, 22, 25, 27, 28a, 29, 34 und 37 bis 42 in Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen 01 und 22 samt den Einträgen Nr. 1 und 22 in Anhang I, die Einträge Nr. 26 und 30 in Anhang II treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.Die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, die Überschrift des Anhangs römisch eins, die Einträge Nr. 3, 4 und 19 in Anhang römisch eins, die Überschrift des Anhangs römisch zwei sowie die Einträge Nr. 9a, 12, 13, 14, 16a, 16b, 18a, 22, 25, 27, 28a, 29, 34 und 37 bis 42 in Anhang römisch zwei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Anlagen 01 und 22 samt den Einträgen Nr. 1 und 22 in Anhang römisch eins, die Einträge Nr. 26 und 30 in Anhang römisch zwei treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

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