§ 14j CFPG (weggefallen)

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO odereiner Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAOeiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
§ 14j CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 28.07.2022 bis 31.12.2025
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO odereiner Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAOeiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO
    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (Paragraph eins, Ziffer 7,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.
§ 14j CFPG seit 31.12.2025 weggefallen.

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