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Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben:Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben:
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben:Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 mit folgenden Maßgaben: