§ 6 CFPG (weggefallen)

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung des gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.Zuständig für die Prüfung des gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAO odereiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
    3. 3.Ziffer 3einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,

    diedie Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.

§ 6 CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.07.2024
Prüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Zuständig für die Prüfung des gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.Zuständig für die Prüfung des gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmens (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des begünstigten Unternehmens zuständig wäre, wenn dieses Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, wäre.
  2. (2)Absatz 2,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung
    1. 1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO,
    2. 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAO odereiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO oder
    3. 3.Ziffer 3einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,einer begleitenden Kontrolle gemäß Paragraph 153 a, BAO,

    diedie Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten zu überprüfen.

§ 6 CFPG seit 31.07.2024 weggefallen.

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