§ 10 FoFinaG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Forschungsfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend istDie erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist
    1. 1.Ziffer einsmit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 1) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2mit der GeoSphere Austria (§ 3 Abs. 1 Z 1a) und der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;mit der GeoSphere Austria (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,) und der Silicon Austria Labs GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 1 Z 5) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. a.Litera aeine Leistungsvereinbarung abzuschließen und
      2. b.Litera bder bisherige Förderungsvertrag für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    4. 4.Ziffer 4mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 3 Abs. 2 Z 1) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;
    5. 5.Ziffer 5mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (§ 3 Abs. 2 Z 2) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. a.Litera aeine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und
      2. b.Litera bfür das erste Jahr die bisherige vertragliche Beziehung zum Bund (Rahmenförderungsvertrag 2019/20, Abwicklungsvertrag 2019/20) zu verlängern und diese für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    6. 6.Ziffer 6mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 3 Abs. 2 Z 5) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1 ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, ist der erste FTI-Pakt für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 bis 31. Dezember 2020 zu beschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend istDie erste Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4,) umfasst die Kalenderjahre 2021 bis 2023. Davon abweichend ist
    1. 1.Ziffer einsmit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 1) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen und die bisherige Rahmenvereinbarung für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    2. 2.Ziffer 2mit der GeoSphere Austria (§ 3 Abs. 1 Z 1a) und der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;mit der GeoSphere Austria (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a,) und der Silicon Austria Labs GmbH (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;
    3. 3.Ziffer 3mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 1 Z 5) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021mit der Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. a.Litera aeine Leistungsvereinbarung abzuschließen und
      2. b.Litera bder bisherige Förderungsvertrag für das erste Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    4. 4.Ziffer 4mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 3 Abs. 2 Z 1) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist;
    5. 5.Ziffer 5mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (§ 3 Abs. 2 Z 2) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021mit der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
      1. a.Litera aeine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und
      2. b.Litera bfür das erste Jahr die bisherige vertragliche Beziehung zum Bund (Rahmenförderungsvertrag 2019/20, Abwicklungsvertrag 2019/20) zu verlängern und diese für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen;
    6. 6.Ziffer 6mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 3 Abs. 2 Z 5) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei § 60 Abs. 5 zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.mit der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,) durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 jeweils eine Finanzierungsvereinbarung abzuschließen und für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung jeweils eine Gesamtbeauftragung zu erstellen, die für das erste Jahr der dreijährigen Finanzierungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, wobei Paragraph 60, Absatz 5, zweiter Satz BHG 2013 anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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