§ 1a CFPG (weggefallen)

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß § 1 Z 1 § 1a CFPGlit seit 31.12.2022 weggefallen. a. Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 20.05.2020 bis 31.12.2022
Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß § 1 Z 1 § 1a CFPGlit seit 31.12.2022 weggefallen. a. Gegenstand einer Plausibilisierung nach diesem Bundesgesetz sind in strukturierter Form im Wege von FinanzOnline übermittelte Anträge auf einen Zuschuss gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,

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