§ 15 EU-MPfG Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger

EU-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.Obliegt die Meldepflicht gemäß Paragraph 12, mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (Paragraph 3, Ziffer 9,), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.Abweichend von Absatz eins, hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 13,) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.Obliegt die Meldepflicht gemäß Paragraph 12, mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (Paragraph 3, Ziffer 9,), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.Abweichend von Absatz eins, hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 13,) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.

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