§ 2 IG-ZG-V

Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2022 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 25.10.2022

In Kraft vom 03.07.2020 bis 25.10.2022
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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