§ 2 IG-ZG-V

IG-ZG-V - Einrichtungen der Vereinten Nationen, denen Rechtshilfe zu leisten ist

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 26.10.2022 bis 31.12.9999
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