§ 1 DGV 2018 Anwendungsbereich

Dienstgradeverordnung 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
    1. 1.Ziffer einsMilitärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie
    2. 2.Ziffer 2Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018BGBl. I Nr. 102/2019, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100102 aus 20182019,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männeralle Geschlechter gleichermaßen.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 30.09.2020
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
    1. 1.Ziffer einsMilitärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie
    2. 2.Ziffer 2Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018BGBl. I Nr. 102/2019, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100102 aus 20182019,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männeralle Geschlechter gleichermaßen.

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