§ 2 RHV Geltungsbereich

Recyclingholzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2012 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für

  1. 1.Ziffer einsInhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,
  2. 2.Ziffer 2Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowieAbfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der Paragraphen 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie
  3. 3.Ziffer 3befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2012 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für

  1. 1.Ziffer einsInhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,
  2. 2.Ziffer 2Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowieAbfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der Paragraphen 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie
  3. 3.Ziffer 3befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.

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