Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Diese Verordnung gilt für
1.Ziffer einsInhaber von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen,
2.Ziffer 2Abfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der §§ 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowieAbfallerzeuger und -sammler hinsichtlich der Paragraphen 4, 6, 7 und 8, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3 sowie
3.Ziffer 3befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der §§ 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.befugte Fachpersonen und Fachanstalten hinsichtlich der Paragraphen 7 und 8, Anhang 2 Kapitel 2 und Anhang 3.
In Kraft seit 15.05.2012 bis 31.12.9999
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