Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss durch eine Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfallarten angenommen werden, die von der Genehmigung für die Anlage umfasst sind. Er muss die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Eingangskontrolle besteht aus
1.Ziffer einseiner visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;
2.Ziffer 2einer Überprüfung der relevanten Dokumente, insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises, und
3.Ziffer 3einer gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.
In Kraft seit 15.05.2012 bis 31.12.9999
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