Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, hat den Vorgaben gemäß Anhang 1und 2 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung darf Altholz dem Recycling zuführen, wenn ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäß Anhang2 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung erstellen. Diese Personen können sich dazu einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben des Anhangs 2 Kapitel 2.7 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.
(3)Absatz 3,Sofern vom Erzeuger oder Sammler von Altholz, das in Anlagen zur Holzwerkstofferzeugung verwertet werden soll, kein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang2 Kapitel 2.7 erstellt wurde, muss dem Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung vom Abfallbesitzer eine Abfallinformation übermittelt werden. Eine Abfallinformation kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung einer Abfallinformation einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Der Inhaber der Anlage zur Holzwerkstofferzeugung muss diese Abfallinformation überprüfen. Die Abfallinformation muss folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer einsdie eindeutige Kennung;
2.Ziffer 2das Unternehmen, das die Abfallinformation erstellt;
3.Ziffer 3den Abfallbesitzer, sofern dieser nicht ident mit dem Unternehmen ist;
4.Ziffer 4Übermittlungsdatum;
5.Ziffer 5grundlegende Angaben über den Abfall:
a)Litera aAbfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;Abfallart gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;
b)Litera bHerkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden FassungHerkunft gemäß der Verordnung über Abfallbilanzen (AbfallbilanzV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung
c)Litera cBeschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe);
6.Ziffer 6bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in Tonnen, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in Tonnen;
7.Ziffer 7die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und der Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache.
Weiters können in der Abfallinformation der Anfallsort angegeben sowie Fotos des Abfalls, der dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, und Anhänge, sofern dies der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des Abfalls dienlich ist, angeschlossen werden. Eine Abfallinformation ist längstens fünf Jahre ab dem ersten Übermittlungsdatum gültig. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann, ist eine neue Abfallinformation zu erstellen.
(4)Absatz 4,Weiters muss der Inhaber einer Anlage zur Holzwerkstofferzeugung aufzeichnen:
1.Ziffer einsdie grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle,
2.Ziffer 2die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, insbesondere die Ergebnisse der Identitätskontrollen gemäß Anhang2 Kapitel 2.8,
3.Ziffer 3Fehldeklarationen unter Angabe der Abfallinformation oder sofern vorhanden des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferung sowie
4.Ziffer 4die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Prüfung gemäß Anhang2 Kapitel 2.9.
(5)Absatz 5,Der Behörde muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde müssen sie vorgelegt werden.
In Kraft seit 15.05.2012 bis 31.12.9999
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